(1) Das Pflegeheim verfügt über Dienste, die eine angemessene Betreuung und Pflege der Gäste sowie eine rationelle und effiziente Führung der Einrichtung gewährleisten.
(2) Die Einrichtungen sind wie folgt gegliedert:
(3) Die Pflegeeinheit besteht aus mehreren Pflegewohneinheiten, in welchen insgesamt mindestens 20 und höchstens 25 Gäste wohnen. In Ausnahmefällen, die zu begründen sind, kann die Pflegeeinheit auf 15 Gäste reduziert werden.
(4) Die Therapie- und Rehabilitationsräume stehen für mehrere Pflegeeinheiten zur Verfügung.