Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.
(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion der Bibliothek, der Klassenzahl und des Buchbestandes wird den gemeinsamen Bibliotheken mehrerer Schulen, jenen großer Schulen und den Zusammenschlüssen zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes folgendes Verwaltungspersonal zugewiesen: