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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 33 Andere Bestimmungen

33.1. Bereiche und Anlagen mit besonderem Risiko

1. Als Bereiche mit besonderem Risiko gelten:

a) Lagerräume für brennbare Stoffe mit einer Fläche von mehr als 12 m²,

b) Lagerräume beliebiger Fläche, welche direkt mit dem Fluchtwegsystem verbunden sind,

c) Waschküchen und Bügelzimmer.

2. Für Bereiche mit besonderem Risiko gilt Folgendes:

  1. Trennelemente und Türen müssen einen Feuerwiderstand gemäß Dekret des Innenministers vom 9. März 2007 aufweisen,
  2. die Fläche der natürlichen Belüftung muss wenigstens 1/40 der Bodenfläche betragen.

Es ist zulässig, eine Belüftung von 1/100 der Bodenfläche vorzusehen, gegebenenfalls durch nach den Regeln der Technik eingebaute Kamine und Rohrleitungen, und der spezifischen Brandlast entsprechende Trennelemente der Brandabschnitte einzubauen (die Brandlast darf auf jeden Fall maximal 1052 MJ/m² betragen), wenn die Brandmeldeanlage (die gemäß Punkt 34.3. in allen Beherbergungsbetrieben zu installieren ist) durch eine automatische Rauch- und Wärmemeldeanlage ergänzt ist, die nach den Regeln der Technik gemäß den Bestimmungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen geplant, eingebaut und betrieben wird.

3. Alternativ zur automatischen Rauch- und Wärmemeldeanlage kann zum Schutz des Raumes eine automatische Brandlöschanlage eingebaut oder ein interner Notfalldienst eingerichtet werden, der ständig anwesend ist, aus einer angemessenen Anzahl von Beauftragten zusammengesetzt ist und eine rechtzeitige Eindämmung des Brandes sowie Hilfeleistung bei der Evakuierung der Personen gewährleisten kann. Die mindestens zwei Beauftragten müssen den Nachweis über die technische Eignung laut Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 1996, Nr. 609, in Anschluss an den Kurs Typ B laut Anhang IX zum Dekret des Innenministers vom 10. März 1998 erlangt haben.

4. Bei Lagerräumen mit einer Bodenfläche von maximal 6 m² und einer spezifischen Brandlast von maximal 300 MJ/m² kann von der Einhaltung der Vorschriften über Feuerwiderstand und Belüftung abgesehen werden. Ist der Lagerraum mit den Fluchtwegen oder mit angrenzenden und nicht von den Fluchtwegen abgetrennten Bereichen direkt verbunden, so müssen auf jeden Fall die Vorschriften laut Punkt 31.5.2 eingehalten werden.

33.2. Lagerräume für entflammbare Flüssigkeiten

1. Es ist zulässig, im Gebäudeinneren in Schränken mit Metallauffangwanne entflammbare Flüssigkeiten, die zu Reinigungszwecken unbedingt erforderlich sind, zu verwahren. Diese Schränke müssen sich in Lagerräumen mit Ausnahme der Räume laut Punkt 33.1.4 befinden.

33.3. Technische Anlagen

1. Zu den technischen Anlagen werden folgende Anlagentypen gezählt:

a) Aufzüge und Lastenaufzüge,

b) Wärmeerzeugungsanlagen und/oder Speisenzubereitungsgeräte,

c) Klima- und Belüftungsanlagen,

d) Elektroanlagen,

e) Energieerzeugungsanlagen (Fotovoltaikanlagen, Brennstoffzellenanlagen, Stromaggregate usw.),

f) Wasseraufbereitungsanlagen,

g) Kühlanlagen,

h) Anlagen zum aktiven Brandschutz.

Diese Anlagen sind nach den Regeln der Technik gemäß den Bestimmungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen zu planen, einzubauen und zu betreiben.

2. Ist die Durchquerung von Brandabschnitten vorgesehen, so muss die Feuerwiderstandsfähigkeit der Elemente gewährleistet werden.

3. Folgende Anlagen müssen mit Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und nachstehende Mindestbetriebszeit gewährleisten:

  1. Melde- und Alarmanlagen: 30 Minuten,
  2. Notbeleuchtung: 1 Stunde,
  3. Wasserlöschanlagen (falls vorgesehen): 30 Minuten.

Die Notbeleuchtung muss entlang der Fluchtwege eine Beleuchtungsstärke von mindestens 5 Lux auf 1 m über dem Fußboden gewährleisten.

4. Die Hauptschalttafel ist an einer leicht zugänglichen Stelle anzubringen, auf die entsprechend hingewiesen wird. Außerdem muss in der Nähe des Haupteingangs an einer leicht zugänglichen Stelle, auf die entsprechend hingewiesen wird, eine allgemeine elektrische Auslöseeinrichtung (Zähler) vorgesehen werden, welche in die Stromversorgung eingreift; falls die Stromlieferung im Gebäudeinneren stattfindet, muss bei der Auslöseeinrichtung ein Schild explizit darauf hinweisen und die genaue Position der Anlieferungsstelle angeben.

5. Kamine und herkömmliche Öfen sind ausschließlich in Gemeinschaftsbereichen zulässig.

6. Kamine und herkömmliche Öfen, sowohl jene mit offener Flamme (Kamine mit offener Feuerung) als auch solche in geschützter Bauweise (Kamine mit geschlossener Brennkammer), dürfen installiert werden, sofern folgende spezifische Vorschriften eingehalten werden:

  1. sie sind nach den Regeln der Technik gemäß den Bestimmungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen zu planen, einzubauen und zu bedienen,
  2. die Rauchabzüge müssen so gebaut werden, dass sie keine Entzündung oder Brandverbreitung bewirken können,
  3. sie dürfen nicht entlang der Fluchtwege angeordnet sein,
  4. sie müssen in Räumen installiert werden, die von den Hauptfluchtwegen durch Trennelemente sowie Fenster und Türen mit einem Feuerwiderstand von mindestens EI 30 abgetrennt sind.

Es ist zulässig, traditionelle Kachelöfen (mit geschlossener Brennkammer) ohne der eben genannten Abtrennung einzubauen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. die Handhabung des Brennstoffes darf nur durch unterwiesenes Personal erfolgen,
  2. das mit der Sicherheit beauftragte Personal des Beherbergungsbetriebs muss in der Bedienung und Sicherheit der Anlage angemessen geschult sein,
  3. in der Nähe der Anlage muss wenigstens ein Feuerlöscher mit einer Löschkapazität von mindestens 34A-233B angebracht werden.

Rings um den Kamin dürfen ausschließlich unbrennbare Stoffe vorhanden sein, sowohl am Fußboden als auch an den Wänden, und zwar im Umkreis von mindestens 200 cm bei offener Feuerung und im Umkreis von mindestens 100 cm bei geschlossener Brennkammer.

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