Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Dezember 1986, Nr. 56.
(1) Die Landesregierung legt jährlich innerhalb März fest, wie viele Ausbildungsstellen für Sprengelärzte gemäß Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 10, von den Sanitätseinheiten zur Besetzung ausgeschrieben werden können.