(1) Die Verwaltung der Genossenschaft obliegt dem Verwaltungsrat, der aus mindestens acht Verwaltungsräten/-rätinnen zusammengesetzt ist. Sechs Verwaltungsräte/-rätinnen werden von der Vollversammlung aus den bei der Genossenschaft eingetragenen Mitgliedern gewählt. Mit der Gewährung der vom Landesgesetz vom 13. August 1964, Nr. 11, in geltender Fassung, vorgesehenen Beiträge werden zwei von der Landesregierung ernannte Vertreter/innen von Rechts wegen Mitglieder des Verwaltungsrates.
(2) Jedenfalls steht die Ernennung der Mehrheit der Verwaltungsräte/-rätinnen der Vollversammlung gemäß Artikel 2542 ZGB zu. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden von der Vollversammlung aus den gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt.
(3) Die gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben drei Jahre im Amt und können ein oder mehrere Male für den gleichen Zeitraum wiedergewählt werden.
(4) Die Verwaltungsräte/-rätinnen sind von der Leistung einer Kaution befreit, vorausgesetzt, dass die Vollversammlung für die gewählten Mitglieder nicht anders entscheidet.
(5) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht Mitglieder angehören, die unter sich bis zum dritten Grad, einschließlich, verwandt oder verschwägert sind.