(1) In den einzelnen Bereichen wird die Errichtung von Beiräten zur Förderung der Chancengleichheit zwischen Mann und Frau geregelt; sie sollen die Maßnahmen ausfindig machen, die erforderlich sind, um die Richtlinien und Bestimmungen des Landes, des Staates und der Europäischen Union auf dem Gebiet der Chancengleichheit umzusetzen.
(2) In den einzelnen Bereichen werden auch die Instrumente und die Mittel vorgesehen, die die Tätigkeit der Beiräte laut Absatz 1 sowie die Ausübung der Aufgaben durch die einzelnen Beiratsmitglieder gewährleisten. Außerdem wird, bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Zuständigkeiten des Beirates und des Umfeldes, in welchem er tätig ist, der Rahmen der Tätigkeit festgelegt. Die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates gilt als Dienstzeit.
(3) Die Beiräte sind mit Vertretern der Verwaltung und des weiblichen Personals paritätisch besetzt. Letzteres wird in der Regel vom weiblichen Personal gewählt. In bestimmten Fällen kann im Bereichsvertrag auch deren Namhaftmachung seitens der Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch vorgesehen werden.