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h') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007 1)
Landeskollektivvertrag für die Schulführungskräfte der Provinz Bozen für den Zeitraum 01.09.2003 – 31.08.2007 (wirtschaftlicher Teil)
6

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 23. Oktober 2007, Nr. 43.

Art. 1 (Anwendungsbereich, Dauer, Fristen)

(1) Der vorliegende Landeskollektivvertrag (LKV) gilt für Schulführungskräfte der Schulen staatlicher Art gemäß Artikel 1 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

(2) Der vorliegende Vertrag gilt für den Zeitraum vom 01.09.2003 bis zum 31.08.2007. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Fälligkeiten wirksam.

Art. 2 (Gliederung der Entlohnung)

(1) Die Entlohnung der Schulführungskräfte setzt sich aus folgenden Lohnelementen zusammen:

  • a) Grundgehalt;
  • b) individuelles Dienstaltersgehalt, falls erworben und zustehend;
  • c) Funktionsgehalt;
  • d) Ergebnisgehalt;
  • e) Zweisprachigkeitszulage, falls zustehend;
  • f) Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache, falls zustehend.

(2) Die Zulage laut Absatz 1, Buchstabe e) wird bis zum 31.08.2006 ausbezahlt.  Nach diesem Datum wird diese Zulage in der Form laut Artikel 7 ausbezahlt und behält ihre Wirksamkeit für die Einstufung der neuen Schulführungskräfte laut Artikel 6 dieses Vertrages.  2)

(3) Die Besoldung gemäß Absatz 1 versteht sich als Vergütung für alle der Schulführungskraft zugewiesenen Funktionen, Aufgaben und Aufträge, mit Ausnahme der Zusatzaufträge laut folgendem Artikel 10.

2)
Art. 2 Absatz 2 wurde so ergänzt durch Art. 4 Absatz 1 des Landeskollektivvertrages vom 28.02.2023.

Art. 3 (Grundbesoldung)

(1) Die Lohnelemente laut Artikel 2, Absatz 1, Buchstaben a) und b) stehen im gleichen Ausmaß zu, wie dies im geltenden gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für das Personal des Bereichs V der staatlichen Führungskräfte festgelegt ist.

Art. 4 (Auswirkungen der Gehälter)

(1) Die Lohnelemente laut Artikel 2, Absatz 1, haben die gleiche Auswirkung wie dies im geltenden gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für das Personal des Bereichs V der staatlichen Führungskräfte festgelegt ist.

Art. 5 (Funktionsgehalt)

(1) Den Schulführungskräften wird für die Dauer des Führungsauftrages ein Funktionsgehalt in 12 Monatsraten ausbezahlt, im Ausmaß der Differenz zwischen:

  • a) der Jahresbruttobesoldung, einschließlich 13. Monatsgehalt, aufgrund der Gehaltsposition der achten Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen gemäß geltendem Kollektivvertrag für den Bereich des Personals der Landesverwaltung, inbegriffen die Sonderergänzungszulage und die Landesfunktionszulage laut nachstehendem Absatz 3, und
  • b) der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) angeführten staatlichen Jahresbruttobesoldung, inbegriffen das 13. Monatsgehalt und, bis zum 31.08.2006, die Zweisprachigkeitszulage für die höhere Laufbahn, auch falls nicht zustehend.

Ergibt sich bei der Berechnung der Differenz ein negativer Betrag, so wird dieser nicht in Abzug gebracht.

(1/bis) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2021 enthält die Jahresbruttobesoldung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) auch die Zweisprachigkeitszulage gemäß Quote 2, wie sie gemäß den geltenden Bestimmungen für den Bereich des Personals der Landesverwaltung vorgesehen und festgelegt ist. 3) 

(2) Für die Zuerkennung der Gehaltsposition gemäß geltendem Landeskollektivvertrag kommt die vom geltenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehene Regelung über die berufliche Entwicklung zur Anwendung. Als Ausgangsposition für die Weiterentwicklung gilt die den Schulführungskräften aufgrund der Vergleichstabelle laut Anlage 1 zum LKV vom 16.04.1998 am 01.04.1998 nach Klassen und Vorrückungen zugewiesene Gehaltsposition.

(3) Für die Berechnung des individuellen Funktionsgehalts wird jeder Schulführungskraft vom/von der Schulamtsleiter/in die Landesfunktionszulage zuerkannt, wie sie für die Führungskräfte des Landes vorgesehen ist. Diese Landesfunktionszulage wird ab 01.09.2006 unter Anwendung der Koeffizienten 0,6 bis 1,5 nach den Modalitäten festgelegt, die vom geltenden Kollektivvertrag für die Führungskräfte des Landes vorgesehen sind. Dieser Koeffizient wird aufgrund der Kriterien laut Anlage C des LKV vom 16.05.2003 und laut Absätze 4 und 5 festgelegt.

(4) In Abweichung zur Anlage C, Buchstabe a) des LKV für die Schuldirektoren/innen der Provinz Bozen vom 16.05.2003 wird mit Wirkung ab dem 01.09.2006 den Schulen mit einer Anzahl von Schülerinnen und Schülern von 700 bis 899 der Ausgangskoeffizient 1,1 und den Schulen mit einer Anzahl von 900 und mehr Schülerinnen und Schülern der Ausgangskoeffizient 1,2 zugewiesen

(5) In Abweichung zur Anlage C, Buchstabe b) des LKV für die Schuldirektoren/innen der Provinz Bozen vom 16.05.2003 wird mit Wirkung ab dem 01.09.2006 den Schulen mit der Anzahl des Personals von 90 bis 104 der Ausgangskoeffizient 1,0, den Schulen mit der Anzahl des Personals von 105 bis 119 der Ausgangskoeffizient 1,1 und den Schulen mit der Anzahl des Personals von 120 und mehr der Ausgangskoeffizient 1,2 zugewiesen. Der Koeffizient 1,5 darf keinesfalls überschritten werden.

(6) Schulführungskräfte, die mit der Amtsführung einer Schule betraut werden, erhalten 50% der Funktionszulage dieser Schule. Die Stellvertreter/innen der Schulführungskräfte in der Schule mit Amtsführung werden zur Gänze vom Unterricht freigestellt.

3)
Art. 5 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des Landeskollektivvertrages vom 28.02.2023, und später so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des Kollektivabkommens vom 7. September 2023.

Art. 6 (Einstufung der neuen Schulführungskräfte)

(1) Ab 01.09.2004 wird den neuen Schulführungskräften mit unbefristetem Arbeitsvertrag die Gehaltsposition der 8. Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen, aufgrund der jährlich weiterentwickelten Vergleichstabelle laut Anlage 1 zum LKV vom 16.04.1998 zugewiesen. Grundlage für die Zuweisung der Gehaltsposition ist das Dienstalter zum Zeitpunkt der Einstufung, das nach dem im Artikel 15 des LKV vom 16.04.1998 festgelegten Verfahren berechnet wird. Die Dienste, die ohne gültigen Studientitel geleistet wurden, werden in dem Ausmaß berücksichtigt, wie dies im Artikel 49 des LG Nr. 9 vom 11.08.1998 und im Artikel 18 des LG Nr. 7 vom 09.08.1999 festgelegt ist.

(2) Den neuen Schulführungskräften wird jedenfalls eine Einstufung garantiert, die jener auf der Grundlage der angereiften Besoldung laut Absatz 3 entspricht.

(3) Die Einstufung aufgrund der angereiften Besoldung erfolgt in der Gehaltsposition der unteren oder der oberen Besoldungsstufe der achten Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen gemäß geltendem Kollektivvertrag für den Bereich des Personals der Landesverwaltung, die gleich hoch oder unmittelbar höher ist als die angereifte Besoldung, die sich aus der Summe folgender Gehaltselemente laut geltendem LKV für das Lehrpersonal zusammensetzt:

  • a) Grundgehalt *
  • b) Zulage für außerplanmäßige Dienste
  • c) angereifter Teil des Grundgehaltes der nächsten Gehaltsposition *
  • d) Sonderergänzungszulage *
  • e) Persönliche Zulage *
  • f) Zweisprachigkeitszulage bezogen auf das Doktorat
  • g) Landeszulage
  • h) angereifter Teil der Landeszulage der nächsten Gehaltsposition, bis zur dritten Position
  • i) Erhöhungen der Landeszulage.

* einschließlich 13. Monatsgehalt.

Bei den neuen Schulführungskräften, die vorher als Lehrpersonen der Grundschule eingestuft waren, wird die angereifte Besoldung um 6% erhöht.

(3/bis) Zum Zwecke der Einstufung 

  1. behalten die Lehrpersonen an den Berufsschulen ihr Dienstalter gemäß Gehaltsposition der unteren oder der oberen Besoldungsstufe der achten Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen gemäß geltendem Kollektivvertrag für den Bereich des Personals der Landesverwaltung bei, das sie zum Zeitpunkt der Aufnahme als Schulführungskraft mit unbefristetem Arbeitsvertrag besitzen,
  2. wird den Lehrpersonen an den gleichgestellten Schulen die Gehaltsposition der unteren oder der oberen Besoldungsstufe der achten Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen gemäß geltendem Kollektivvertrag für den Bereich des Personals der Landesverwaltung zuerkannt, die gleich hoch oder unmittelbar höher ist als die zum Zeitpunkt der Aufnahme als Schulführungskraft mit unbefristetem Arbeitsvertrag angereifte Besoldung; die angereifte Besoldung wird aus der Summe der Gehaltselemente laut Absatz 3 gebildet,
  3. werden die Lehrpersonen, welche vom Dienst ausgetreten sind, gemäß der Regelung behandelt, ihrer Herkunftsstammrolle entspricht. 4)

(4) Die Einstufung laut Absätze 1, 3 und 3/bis dient für die Berechnung des Funktionsgehaltes gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe a) sowie als Ausgangsposition für die berufliche Weiterentwicklung gemäß Artikel 5 Absatz 2. 5)

4)
Art. 6 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 3 des Landeskollektivvertrages vom 28.02.2023.
5)
Art. 6 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 4 des Landeskollektivvertrages vom 28.02.2023.

Art. 7 (Ergebnisgehalt)

(1) Ab dem Schuljahr 2006/2007 wird für jedes Schulamt ein jährlicher Fonds für die Zuweisung des Ergebnisgehaltes bereitgestellt, und zwar im Ausmaß von 32% der den Schulführungskräften des jeweiligen Schulamtes im entsprechenden Schuljahr ohne Dreizehnten zustehenden Funktionszulagen.

(2) Die Höhe des Ergebnisgehalts wird vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/in aufgrund der Kriterien, die im Bewertungssystem laut Artikel 23 des LKV vom 16.05.2003 festgelegt sind, bestimmt. Weitere Kriterien werden auf der Ebene dezentraler Verhandlungen festgelegt.

(3) Bei einer positiven Bewertung steht jeder Schulführungskraft ein Ergebnisgehalt von nicht weniger als 24% der für die anvertraute Führungsstruktur vorgesehenen jährlichen Funktionszulage zu.

(4) Unter Beachtung des bereitgestellten Fonds gemäß Absatz 1 kann ein Ergebnisgehalt von bis zu 40% der für die anvertraute Führungsstruktur vorgesehenen jährlichen Funktionszulage zugeteilt werden.

(5) Für jene Schulführungskräfte, die nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache sind, wird der Jahresbruttobetrag der Zweisprachigkeitszulage, bezogen auf das Doktorat, vom Bruttobetrag des Ergebnisgehaltes des entsprechenden Jahres in Abzug gebracht.

(6) Für jene Schulführungskräfte, die im Besitz einer Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, bezogen auf den Abschluss einer Sekundarschule 2. Grades sind, wird die Differenz zwischen dem Jahresbruttobetrag der Zweisprachigkeitszulage A und dem Jahresbruttobetrag der Zweisprachigkeitszulage B vom Bruttobetrag des Ergebnisgehaltes des entsprechenden Jahres in Abzug gebracht.

Art. 8 (Außendienstregelung)

(1) Für die Außendienstregelung finden die Bestimmungen Anwendung, die für die Führungskräfte des Landes gelten.

Art. 9 (Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache)

(1) Den Schuldirektoren/innen der Schulen der ladinischen Ortschaften, von denen eine angemessene Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache im Sinne der geltenden Bestimmungen verlangt wird, wird monatlich eine Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache ausbezahlt; ab 01.09.2006 wird der Jahresbruttobetrag der Zulage mit 11% des Jahresgrundgehaltes aufgrund der gemäß Artikel 5, Absatz 2 bzw. Artikel 6, zugewiesenen Gehaltsposition nach Klassen und Vorrückungen der achten Funktionsebene berechnet.

Art. 10 (Vergütung von Zusatzaufträgen)

(1) Artikel 22 Absatz 2 des LKV vom 16.05.2003 erhält folgenden Wortlaut: "2. Die Aufträge laut Absatz 1 sowie alle anderen von der Schulverwaltung erteilten Aufträge werden aufgrund der von der Landesregierung nach Anhören der Gewerkschaften festgelegten Beträge vergütet."

Art. 11 (Funktionszulage und Ergebnisgehalt der Lehrpersonen, die mit der Führung einer Schule beauftragt sind)

(1) Den Lehrpersonen, die ab 01.09.2006 mit der Führung einer Schule beauftragt sind, steht eine Landesfunktionszulage zu, die nach den im Artikel 5, Absatz 3 festgelegten Kriterien und Modalitäten berechnet wird. Die Landesfunktionszulage, einschließlich des Anteils des 13. Monatsgehaltes, wird in 12 Monatsraten ausbezahlt.

(2) Den Lehrpersonen der Grundschule mit Doktorat und im Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, bezogen auf das Doktorat, die mit der Führung einer Schule beauftragt werden, wird ab 01.09.2006 eine Erhöhung der Funktionszulage im Ausmaß von 6% der gemäß Artikel 6, Absatz 3 zu Beginn der Beauftragung zustehenden angereiften Besoldung gewährt.

(3) Allen Lehrpersonen, die mit der Führung einer Schule beauftragt sind, steht das Ergebnisgehalt laut Artikel 7 zu.

(4) Mit vorliegendem Artikel wird der Artikel 40 des LKV vom 16.05.2003 ersetzt.

Art. 12 (Schulführungskräfte an der Dienststelle für Evaluation)

(1) Der Dienst der an die Dienststellen der Landesbeiräte für die Evaluation der Qualität des Schulsystems abgeordneten Schulführungskräfte gilt in jeder Hinsicht als Schuldienst.

(2) Den an die Dienststellen der Landesbeiräte für die Evaluation der Qualität des Schulsystems abgeordneten Schulführungskräften wird für die Berechnung des individuell zustehenden Funktionsgehalts mit Wirkung ab dem 01.09.2004 eine jährliche Landesfunktionszulage unter Anwendung des Koeffizienten 1,2 und mit Wirkung ab 01.09.2006 eine jährliche Landesfunktionszulage unter Anwendung des Koeffizienten 1,4 zuerkannt.

(3) Für die Schuljahre 2004/2005 und 2005/2006 wird den an die Dienststellen der Landesbeiräte für die Evaluation der Qualität des Schulsystems abgeordneten Schulführungskräften ein Ergebnisgehalt von höchstens 38%, bezogen auf die jährliche Funktionszulage (ohne Dreizehnten) zuerkannt.

(4) Ab dem Schuljahr 2006/2007 wird für jedes Schulamt ein jährlicher Fonds für die Zuweisung des Ergebnisgehaltes bereitgestellt, und zwar im Ausmaß von 32% der den an die Dienstellen der Landesbeiräte für die Evaluation der Qualität des Schulsystems abgeordneten Schulführungskräften im entsprechenden Schuljahr ohne Dreizehnten zustehenden Funktionszulagen.

(5) Ab dem Schuljahr 2006/2007 steht bei einer positiven Bewertung jeder an die Dienststellen der Landesbeiräte für die Evaluation der Qualität des Schulsystems abgeordneten Schulführungskraft ein Ergebnisgehalt von mindestens 24%, bezogen auf die jährlich zustehende Landesfunktionszulage ohne Dreizehnten zu. Unter Berücksichtigung des bereitgestellten Fonds pro Schulamt kann einzelnen Schulführungskräften ein Ergebnisgehalt von bis zu 40%, bezogen auf die jährlich zustehende Landesfunktionszulage ohne Dreizehnten zugewiesen werden.

Art. 13 (Aufhebungen)

(1) Ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Kollektivvertrags gelten sämtliche ihm widersprechenden Bestimmungen als aufgehoben.

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