(1) Das Personal mit mindestens 6 täglichen Arbeitsstunden hat Anrecht den Mensadienst oder einen Ersatzdienst für zumindestens eine Mahlzeit in Anspruch zu nehmen.
(2) Das Recht gemäß Absatz 1 wird auch den Bediensteten mit Teilzeitarbeitverhältnis anerkannt, dessen durchgehender Arbeitsturnus die gesamte Zeitspanne zwischen 11.00 Uhr und 13.30 Uhr und/oder zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr beinhaltet.
(3) Das Essen muss außerhalb der Dienstzeit eingenommen werden und ist nicht in Geld umwandelbar.
(4) Die für die Essenseinnahme verwendete Zeit wird mit den normalen Kontrollmechanismen erfasst.
(5) Ab 1. Jänner 2003 ist der Mensapreis für ein Essen ohne Getränke in Euro 3,10 neu festgelegt worden. Der Betrieb kann das Frühstück zum Selbstkostenpreis anbieten.
(6) In den Fällen, in denen das Personal aufgrund besonderer dienstlicher Erfordernisse Anrecht auf Bezahlung des Mittagessens hat, können mit Gaststätten für das betroffene Personal Vereinbarungen über die Verabreichung des Essens getroffen werden. In diesem Falle steht die Vergütung des Essens laut Außendienstregelung nicht zu.
(7) Das Personal, das seinen Dienst in einem abgelegenen Dienstsitz verrichtet und den Mensadienst nicht in Anspruch nehmen kann, hat Anrecht auf einen Essensgutschein im Wert von Euro 4,13.
(8) Auf Betriebsebene werden die Personengruppen festgelegt, auf die der zweite Absatz des Artikels 5 der Anlage 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 01.08.2002 angewandt wird.