(1) Um ein höheres Niveau der Leistungen zu erreichen und um die Beziehungen zwischen dem Bürger und dem Arzt, auch mittels Beschleunigung der Verfahren des Zugangs zu den verschiedenen Diensten des Bezirkes, zu erleichtern, können die in den Verzeichnissen eingetragenen Kinderärzte unter sich Arten von Gruppenarbeit auf der Grundlage eines Reglements vereinbaren und verwirklichen, welche von folgenden Grundsätzen und organisatorischen Kriterien inspiriert sind:
(2) Die Entgelte betreffend die Gruppenpädiatrie werden in der Höhe und mit den Fälligkeiten laut Artikel 39, Buchstabe i) geleistet.