(1) Die Beiräte gemäß Artikel 9 und 10 müssen innerhalb von neunzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags eingesetzt werden und sie bleiben so lange im Amt, bis die neuen Kommissionen und Beiräte infolge der Erneuerung des Vertrags ernannt sind.
(2) Die Beiräte sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die Mitglieder, die den Versammlungsraum zum Zeitpunkt der Stimmabgabe wegen Unvereinbarkeit verlassen oder erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden zur Feststellung der Beschlussfähigkeit miteinbezogen, nicht aber zur Zahl der Abstimmenden gezählt.
(4) Die Ersatzmitglieder nehmen an den Sitzungen der Beiräte mit dem Recht, das Wort zu ergreifen und mit Stimmrecht nur im Falle der Abwesenheit der effektiven Mitglieder teil.