Für die Bewertung des Verhältnisses zwischen „Urlaub auf dem Bauernhof“ und landwirtschaftlicher Tätigkeit laut Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes gelten folgende Kriterien:
1.1 Für die Ausübung der Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes muss der landwirtschaftliche Unternehmer/die landwirtschaftliche Unternehmerin mindestens 0,5 Hektar Obst- oder Weinfläche oder 1,0 Hektar Wiesen, Ackerfutterbauflächen oder Sonderkulturen bewirtschaften. Die Verfügbarkeit von Flächen, die nicht Eigentum des landwirtschaftlichen Unternehmers/der landwirtschaftlichen Unternehmerin, des Ehegatten/der Ehegattin oder der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person oder der im landwirtschaftlichen Betrieb kontinuierlich mitarbeitenden Familienmitglieder sind, muss durch einen gültigen Pachtvertrag nachgewiesen werden.
1.2 Für reine Futterbaubetriebe wird die effektive Haltung von mindestens 0,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche vorausgesetzt. Auf jeden Fall muss das landwirtschaftliche Unternehmen die Haltung von insgesamt mindestens 1,5 GVE nachweisen, wobei es sich im Detail um Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel handelt. Das Vieh muss an der eigenen Hofstelle gehalten werden. Bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die im Rahmen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten oder auch gemäß anderer Bestimmungen Reittätigkeit oder Kutscherdienst anbieten, wird von der Mindesthaltung von 1,5 GVE an Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder Geflügel abgesehen, wenn sie mindestens 5 Pferde oder Ponys halten.
1.3 Unbeschadet der in den Punkten 1.1 und 1.2 festgelegten Mindestvoraussetzungen wird die landwirtschaftliche Tätigkeit als überwiegend betrachtet, wenn die Beherbergungs- und Schanktätigkeit jeweils nicht mehr als 10 Betten bzw. nicht mehr als 10 Sitzplätze umfasst.
1.4 Für landwirtschaftliche Unternehmen, die den Rahmen laut Punkt 1.3 überschreiten, wird das Überwiegen der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit wie folgt berechnet:
a) für Unternehmen, die eine Beherbergungstätigkeit mit über 10 Betten oder eine Schanktätigkeit mit über 10 Sitzplätzen ausüben, sind die jährlichen Arbeitstage für die reine landwirtschaftliche Tätigkeit anhand der Tabelle B zu ermitteln. Wird damit der Schwellenwert laut Tabelle A erreicht oder überschritten, dann überwiegt die landwirtschaftliche Tätigkeit. Wird die Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, so ist der Schwellenwert im Verhältnis zu reduzieren,
b) bei Ausübung von „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten, die nicht in der Tabelle A angeführt sind, oder in all jenen Fällen, in denen die darin angegebenen Schwellenwerte nicht zur Anwendung kommen oder nicht erreicht werden, muss der Betreiber/die Betreiberin einen geeigneten Nachweis darüber erbringen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, über die „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit überwiegt.
1.5 Die Richtwerte laut Tabellen A und B gelten ausschließlich zur Bewertung des Verhältnisses zwischen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit und der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes.
1.6 Die landwirtschaftlichen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Bestimmungen in den Gemeindeverzeichnissen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber/Betreiberinnen eingetragen sind, müssen sich innerhalb von zwei Jahren den Bestimmungen laut den Punkten 1.1 und 1.2 anpassen.