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Rundschreiben vom 19. Mai 2000, Nr. 5
Dienstabwesenheiten - Anwendung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999

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9. Folgen bei nicht ermächtigten Nebentätigkeiten

Es muß hervorgehoben werden, daß die Ausübung von gewinnbringenden Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ohne Genehmigung seitens der Personalabteilung oder die Verletzung der entsprechenden, im L.G. Nr. 16 von 1995 vorgesehenen Einschränkungen, laut Art. 40, Absatz 2, Buchst. d), des BÜKV von 1999 die Disziplinarstrafe der Gehaltskürzung zur Folge hat. In diesem Falle steht das Nettoentgelt für die entsprechende Tätigkeit der eigenen Verwaltung zu. Der eigenen Verwaltung stehen auch jene Nettoeinkünfte aus genehmigten Tätigkeiten zu, welche die 30 % des bezogenen Gehaltes überschreiten. Die Nichtüberweisung dieser Einkünfte innerhalb des festgesetzten Termins an die eigene Verwaltung zieht die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung mit Kündigung unter Beachtung des Disziplinarverfahrens nach sich.