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Rundschreiben vom 19. Mai 2000, Nr. 5
Dienstabwesenheiten - Anwendung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999

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6. Individueller Arbeitsvertrag und Probezeit (Artikel 10 und 11 des BÜKV)

6.1 Neue Begriffe

Der neue BÜKV vom 29.07.1999 führt an Stelle der bisher üblichen folgende neue Begriffe ein:

unbefristeter Arbeitsvertrag: es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis ohne Endtermin (bisher: Stammrolle);

befristeter Arbeitsvertrag: es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis für einen befristeten Zeitraum auf einer freien Stelle oder als Ersatz (bisher: provisorische Einstellung, Beauftragung oder Ersatz).

6.2 Individueller Arbeitsvertrag

Im Sinne des Artikel 10 des BÜKV vom 29.07.1999 wird das Arbeitsverhältnis bei der Landesverwaltung nunmehr durch einen eigenen befristeten oder unbefristeten schriftlichen Arbeitsvertrag begründet. Jede Änderung des Arbeitsverhältnisses erfolgt durch eine Änderung des Vertrages.

6.3 Probezeit

Die Probezeit, auf die im Arbeitsvertrag hinzuweisen ist, ist im Artikel 11 des BÜKV geregelt. Es gilt nunmehr folgende Regelung:

a) die Probezeit ist sowohl für das unbefristet als auch für das befristet aufgenommene Personal vorgeschrieben;

b) die Probezeit läuft ab Dienstbeginn. Letzterer begründet gleichzeitig auch das Arbeitsverhältnis;

c) die Probezeit hat eine Dauer von 6 Monaten, außer in den in den Buchstaben d), f) und g) genannten Fällen;

d) für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal kann die Probezeit von 6 Monaten auf Antrag des vorgesetzten Direktors bis zum Ende der Unterweisungstätigkeit des jeweiligen Schuljahres verlängert werden, um dadurch die didaktische Kontinuität gewährleisten zu können;

e) nach Ablauf der Probezeit wird die unbefristete Aufnahme endgültig;

f) im Falle der Erlangung der Eignung während eines befristeten Arbeitsverhältnisses läuft die Probezeit von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erlangung derselben Eignung. Nach Bestehen der Probezeit wird die Eignung auch für eine zukünftige unbefristete Aufnahme ins selbe Berufsbild endgültig;

g) für das ohne Wettbewerb bzw. ohne Auswahlverfahren befristet aufgenommene Personal beträgt die Probezeit 3 Monate. Die Probezeit muß bei neuerlicher befristeter Aufnahme ins selbe Berufsbild nicht wiederholt werden;

h) im Falle der horizontalen oder vertikalen Mobilität wird die Einstufung erst nach Bestehen der für die Aufnahme in das entsprechende Berufsbild vorgesehenen Probezeit endgültig.

6.4 Auflösung der Arbeitsvertrages während der Probezeit

Während der Probezeit können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten, ohne die Kündigungsfirst einzuhalten und ohne eine Entschädigung zu zahlen. Der Rücktritt der Verwaltung ist entsprechend zu begründen.

6.5 Bewertung der Probezeit

Die Probezeit ist sowohl im Interesse des Bediensteten als auch im Interesse der Verwaltung zu bewerten. Die Bewertung ist auf Grund der festgelegten Aufgaben, der vereinbarten und der erzielten Ergebnisse vorzunehmen.

Bei einer ungenügenden Leistung während der Probezeit hat der vorgesetzte Direktor rechtzeitig vor Ablauf derselben mit der Direktion der Personalabteilung (Dr. Albrecht Matzneller, Tel. 04 71/41 20 73) Kontakt aufzunehmen, um die konkret anzuwendenden Maßnahmen abzuklären.

Die Nichteinhaltung der mit Beschluß der Landesregierung vom 07.10.1996, Nr. 4817, genehmigten Dienstpflichten und Verhaltensregeln (A.R. vom 05.11.1996, N. 50) während der Probezeit stellen ebenfalls einen ausreichenden Grund für den Rücktritt der Verwaltung vom Arbeitsvertrag dar.

6.6 Übergangsregelung

Das Personal, das die Probezeit vor dem 01.09.1999 begonnen hat, unterliegt der vormals geltenden Regelung dafür (12 Monate, mit eventueller Verlängerung um 6 Monate).

Für das nach dem 31.08.1999 befristet aufgenommene Personal gilt Punkt 6.5.