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Rundschreiben vom 19. Mai 2000, Nr. 5
Dienstabwesenheiten - Anwendung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999

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5. Überstunden, Zeitausgleich und Außendienst

5.1. Überstunden (Art. 65): Die Leistung von Überstunden muß vom zuständigen Vorgesetzten ermächtigt sein.

Die im Außendienst geleistete Arbeitszeit wird in der Regel im Ausmaß der für den entsprechenden Tag vorgesehenen Sollarbeitszeit berechnet. Der Außendienst an sich gilt somit nicht als Überstundenleistung. Etwaige geleistete Überstunden müssen eigens ausgewiesen werden (Art. 2 der Anlage 1). Sie können in dem Ausmaß auch als Überstunden angesehen werden, sofern und in wieweit die tatsächliche Dienstleistung das jeweilige Tagessoll (in der Regel 7 Stunden und 36 Minuten) übersteigt. Dem Vorgesetzten bleibt immer die Möglichkeit einer autonomen Wertung der jeweiligen Situation vorgehalten.

a) Überstundenvergütung bei gleitender Arbeitszeit oder bei fixem Stundenplan:

- für Überstunden, die zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an arbeitsfreien Tagen geleistet werden, steht eine Stundenvergütung zu, ermittelt mit dem Koeffizienten 1,50;

- für Überstunden, die an Feiertagen zwischen 20 Uhr und 7 Uhr geleistet werden, steht eine Stundenvergütung zu, ermittelt mit dem Koeffizienten 1,55;

- für die übrigen Überstunden wird die Vergütung mit dem Koeffizienten 1,25 ermittelt.

Beim Antrag um Ausbezahlung mittels Formblatt PI/7/91 dürfen nur die Nettostunden (also die effektive Zeit) angegeben werden. Die Erhöhung selbst erfolgt durch das Gehaltsamt.

 

b) Zeitausgleich für Überstunden bei gleitender Arbeitszeit oder bei fixem Stundenplan:

- für jede Überstunde, die zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an arbeitsfreien Tagen und an Feiertagen geleistet wird, besteht Anspruch auf Zeitausgleich im Ausmaß von 75 Minuten;

- für die anderen Überstunden (= zwischen 7 und 20 Uhr und aus dem nicht übertragbaren Gleitzeitsaldo) besteht Anspruch auf Zeitausgleich im Ausmaß von 1 Stunde je Überstunde.

c) Überstunden und Teilzeit

- Während der Teilzeit geleistete Überstunden können nicht ausbezahlt werden (Art. 8 D.LH. vom 27.11.1995, Nr. 57, und Art. 12 BÜKV von 1999) und dürfen nur als Zeitausgleich im Verhältnis von 1 : 1 ausgeglichen werden.

d) allgemeine Hinweise:

- er monatlich übertragene Gleitzeitsaldo gilt nicht als Überstundenleistung;

- die Überstunden, die an Dienststellen ohne EDV-gestützte Zeiterfassung geleistet werden, sind auf der Präsenzliste mit Angabe des Zeitraumes zu vermerken und vom Vorgesetzten täglich gegenzuzeichnen;

- der Zeitausgleich ist innerhalb eines Jahres nach der Überstundenleistung zu beanspruchen (Art. 16, Abs. 6 des BKV vom 8.5.1997).

5.2. Außendienst und Fahrzeit (Art. 2 der Anlage 1):

a) innerhalb Südtirols:

Die effektive Fahrzeit gilt als Überstundenleistung, falls die tägliche Sollarbeitszeit überschritten wird.

b) außerhalb Südtirols, aber an einem Tag:

Die effektive Fahrzeit gilt als Überstundenleistung, falls die tägliche Sollarbeitszeit überschritten wird.

c) außerhalb Südtirols für Außendienste, die nicht an einem Tag abgeleistet werden:

Die effektive Fahrzeit, welche die tägliche Sollarbeitszeit überschreitet, gilt nicht als Überstundenleistung.

d) Fahrer:

Für das Personal, für das das Lenken eines Dienstfahrzeuges zu den institutionellen Aufgaben gehört, gilt die effektive Fahrzeit außerhalb der Sollarbeitszeit als Überstundenleistung.