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k) Landesgesetz vom 26. September 2023, Nr. 241)
Anpassungen zur Materie der Direkten Demokratie und Beteiligung. Änderung des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, „Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung“

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. September 2023, Nr. 39.

Art. 1

(1) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird in der deutschen Fassung das Wort „Vorlagen“ durch das Wort „Gesetzentwürfe“ ersetzt.

(2) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird das Wort „Personen“ durch die Wörter „Bürgerinnen und Bürger“ ersetzt.

(3) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „die am Wahltag“ durch die Wörter „die am Tag der Befragung“ ersetzt.

(4) Artikel 2 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„7. Das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung ist eine Einrichtung des Südtiroler Landtages. Es kann an einem wissenschaftlichen Institut angesiedelt werden. Es hat die Aufgabe, das demokratische Bewusstsein zu festigen, die politische Bildung in der Bevölkerung zu stärken, das Verständnis und den Zuspruch für die Landesautonomie zu fördern und Prozesse der Bürgerpartizipation sowie die Volksabstimmungen unterstützend zu begleiten. Das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung fällt in die Zuständigkeit des Präsidiums des Südtiroler Landtages, bei welchem eine Verbindungsstelle als eigenständige Organisationseinheit angesiedelt ist.“

Art. 2

(1) In Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird der Satz „Dem Antrag sind die für die Sammlung der Unterschriften bestimmten Blätter zum Zwecke der Vidimierung durch die Generalsekretärin/den Generalsekretär des Landtages oder einer von ihr/ihm beauftragten Person beizulegen.“ aufgehoben.

(2) Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, ist aufgehoben.

Art. 3

(1) In Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird das Wort „ethnischer“ gestrichen.

Art. 4

(1) Am Ende von Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird folgender Satz hinzugefügt: „Zudem muss die Fragestellung den Hinweis auf die Art der Volksabstimmung enthalten, und zwar ob es sich um eine beratende, aufhebende, einführende oder bestätigende Volksabstimmung handle.“

Art. 5

(1) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „Innerhalb von 15 Tagen nach Einbringung des Antrages auf Einleitung einer Volksabstimmung“ durch die Wörter „Innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Legislaturperiode“ ersetzt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird das Wort „einberufen“ durch das Wort „eingesetzt“ ersetzt.

(3) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„2. Die Mitglieder der Richterkommission werden durch Auslosung bestimmt, indem von der Direktorin/vom Direktor der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes je ein effektives Mitglied und ein Ersatzmitglied aus drei Dreiervorschlägen an Namen ausgelost werden, welche von der Präsidentin/vom Präsidenten der jeweiligen Gerichtsbehörde laut Absatz 1 unterbreitet werden. Die Kommission bleibt für die Dauer einer Legislaturperiode im Amt.“

(4) In Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „Landesabteilung Zentrale Dienste“ durch die Wörter „für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes“ ersetzt.

Art. 6

(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Überprüfung der Zulässigkeit)

1. Die Richterkommission entscheidet innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Einbringung des Antrages auf Einleitung einer Volksabstimmung über deren Zulässigkeit; hierbei äußert sie sich ausdrücklich und unter Angabe von Gründen zur Zuständigkeit des Landes für den Sachbereich, der Gegenstand der Volksabstimmung ist, zur Übereinstimmung des Antrages mit den Bestimmungen der Verfassung, des Autonomiestatuts und den aus der unionsrechtlichen Rechtsordnung und aus den internationalen Verpflichtungen erwachsenden Einschränkungen sowie zu den von diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Grenzen. Die Antragstellenden können gemeinsam mit dem Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung eine Anhörung durch die Richterkommission beantragen, um ihre Rechtsausführungen zur Frage der Zulässigkeit in gebündelter Form darzulegen. Die Anhörung ist nicht öffentlich.

2. Die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständige Verwaltungsstruktur des Landes teilt den Antragstellenden die etwaigen von der Richterkommission im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 1 geäußerten Vorbehalte mit. Innerhalb von 10 Tagen können die Antragstellenden den Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung ergänzen oder neu formulieren; die Richterkommission entscheidet sodann über die Zulässigkeit derselben. Erklärt sie die Volksabstimmung für zulässig, kann mit der Unterschriftensammlung begonnen werden.

3. Über den Ausgang der Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit der Volksabstimmung unterrichtet die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständige Verwaltungsstruktur des Landes die Antragstellenden. Falls die Volksabstimmung für zulässig erklärt wurde, wird mitgeteilt, dass die für die Sammlung der Unterschriften bestimmten Blätter zur Vidimierung vorzulegen sind.

4. Die für die Sammlung der Unterschriften bestimmten Blätter müssen den Text des zur Volksabstimmung vorgelegten Vorschlags wiedergeben und fortlaufend nummeriert sein.“

Art. 7

(1) Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„1. Alle Instrumente der direkten Demokratie laut Artikel 2 Absätze 2 bis 4 können von 13.000 Unterschriften von Wählerinnen und Wählern, die in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen und für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind, veranlasst werden. Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt auf einem vidimierten Blatt, das die Erklärung enthält, dass ihr/ihm der zur Volksabstimmung vorgelegte Vorschlag vorgelegt wurde; neben der Unterschrift werden der Vorname, Name, Geburtsort und -datum und die Gemeinde, in deren Wählerlisten sie/er eingetragen ist, angegeben. Die Unterschriftensammlung muss innerhalb von sechs Monaten, ab Erhalt der Mitteilung über die Zulässigkeit der Volksabstimmung erfolgen.“

(2) In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Worte „in deren Wählerlisten die Wählerin/der Wähler eingetragen ist;” durch die Wörter „in der diese ihre jeweilige Funktion ausüben;“ ersetzt.

(3) In Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „bei allen“ durch die Wörter „bei einer dem Umfang des Parteienverkehrs angemessenen Zahl an“ ersetzt.

(4) In Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „Landesabteilung Zentrale Dienste“ durch die Wörter „für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes“ ersetzt.

Art. 8

(1) In Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält der Vorspann folgende Fassung: „1. Die Richterkommission überprüft innerhalb von 30 Arbeitstagen ab Erhalt der Unterschriften:“

(2) In Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden nach den Wörtern „im Vorfeld an“ die Wörter „ ,wobei es sich des Amtes für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Südtiroler Landtages bedient“ hinzugefügt.

Art. 9

(1) Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„1. Nach Erhalt der Mitteilung der Entscheidung über die Durchführbarkeit des Antrages auf Volksabstimmung setzt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann den Termin für die Abhaltung der Volksabstimmung fest, die an einem Sonntag innerhalb der darauffolgenden Frühlingssession (15. März bis 15. Juni) oder Herbstsession (15. September bis 15. Dezember) abzuhalten ist. Im entsprechenden Dekret, das nicht später als 45 und nicht früher als 60 Tage vor der Abhaltung der Volksabstimmung zu erlassen ist, ist auch die Fragestellung samt Kurzfassung in verständlicher Form, die den Wählerinnen und Wählern zur Entscheidung vorgelegt wird, enthalten.“

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird das Wort „indire“ durch das Wort „avviare“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird folgender Absatz eingefügt:

„4-bis. Wenn vor dem Datum, an dem die Abhaltung der Volksabstimmung vorgesehen ist, das der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetz oder einzelne der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetzesbestimmungen aufgehoben oder substantiell abgeändert wurden, erklärt der Landeshauptmann, nach Anhören der Kommission laut Artikel 6, dass die Volksabstimmung nicht mehr stattfindet.“

(4) In Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „Landesabteilung Zentrale Dienste“ durch die Wörter „für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes“ ersetzt.

Art. 10

(1) In Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

Art. 11

(1) In Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden nach den Wörtern „unterschreibt unter dem Gesetzesvorschlag“ folgende Wörter „, der die Erklärung enthält, dass ihr/ihm der Gesetzesvorschlag vorgelegt wurde“ eingefügt.

(2) In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „in deren Wählerlisten die Wählerin/der Wähler eingetragen ist;” durch die Wörter „in der diese ihre jeweilige Funktion ausüben;“

Art. 12

(1) Artikel 17 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Art. 17 (Bürgerrat)

1. Das Landtagspräsidium setzt bei Bedarf mit einstimmigem Beschluss zu einem konkreten gemeinwohlrelevanten Thema, das die Angelegenheiten der Landesgesetzgebung berührt, einen befristeten Bürgerrat ein, wobei das Büro für politische Bildung und Beteiligung mit der Abhaltung betraut wird. Auf Antrag von 300 Bürgerinnen und Bürgern ist unbeschadet der Einhaltung der vorgenannten Bedingungen jedenfalls ein Bürgerrat einzusetzen und abzuhalten, wobei bei der Einsetzung von der Einstimmigkeit abgesehen wird.

2. Der Bürgerrat trifft keine Entscheidungen, sondern spricht hinsichtlich des vorgegebenen Themas Anregungen und Empfehlungen aus, die als Grundlage für weitere Diskussionen und der Entscheidungsfindungsvorbereitung dienen sollen.

3. Das Landtagspräsidium ist befugt, mit eigenen und einstimmigen Beschlüssen Verordnungen zu erlassen.

4. Jeder Bürgerrat endet mit der Erstellung eines Berichtes. Dieser wird den Teilnehmenden am Bürgerrat und den Landtagsabgeordneten übermittelt und auf der Website des Landtags veröffentlicht.“

Art. 13

(1) In Artikel 24 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018 Nr. 22, werden die Wörter „Das Rahmenbudget für den Tätigkeitsplan wird im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat gemäß Absatz 5 jährlich festgelegt.“ gestrichen.

Art. 14

(1) Nach Artikel 24 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 24-bis (Verbindungsstelle für das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung)

1. Zur Gewährleistung der politischen Unabhängigkeit und Ausgewogenheit des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung wird beim Präsidium des Südtiroler Landtages eine Verbindungsstelle als eigenständige Organisationseinheit errichtet.

2. Die Aufgaben der Verbindungsstelle für das Büro für politische Bildung und Beteiligung sind folgendermaßen definiert:

a) Anlauf- und Schnittstelle für die wechselseitigen Anliegen des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung und der Organe, der Fraktionen, der Abgeordneten und der angesiedelten Ombudsstellen des Südtiroler Landtages,

b) Monitoring in Bezug auf die Unabhängigkeit des Büros für politische Bildung und Beteiligung und der politischen Ausgewogenheit gemäß Artikel 24 Absatz 4,

c) Gutachten und Empfehlungen zum Tätigkeitsplan des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung,

d) auf Weisung des Landtagspräsidiums, Kontrolltätigkeit in Bezug auf die Einhaltung der mit Beschluss des Präsidiums erlassenen Vereinbarungen und Durchführungsbestimmungen laut Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 6.

e) gezielte Informationstätigkeit bei politischen Brennpunktthemen oder Themen allgemeinen Interesses,

f) Didaktisierung der in Artikel 24 Absatz 2 unter Buchstabe f) genannten Themen.

3. Die Verbindungsstelle arbeitet gemäß den Weisungen des Präsidiums des Südtiroler Landtages, wobei sie der Unabhängigkeit und der politischen Ausgewogenheit des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung jedenfalls verpflichtet ist. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Verbindungsstelle der Ämter des Südtiroler Landtages bedienen, in Bezug auf die Aufgaben laut Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben f) und g) auch des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung. Sie hält bei ihrer Tätigkeit Rücksprache mit dem Präsidium des Südtiroler Landtages und informiert es laufend, sei es über die Tätigkeit des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung als auch über die eigene, insbesondere in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a), b) und e) definierten Aufgaben. Zur Aufgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe f) kann die Verbindungsstelle dem Präsidium konkrete Vorschläge unterbreiten oder sie empfängt diesbezügliche Weisungen von demselben, wobei die Vorschläge und Weisungen mit Stimmeneinhelligkeit genehmigt werden müssen.

4. Die Verbindungsstelle für das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung wird mit einer/einem Bediensteten des Südtiroler Landtages bzw. mit einer/einem Bediensteten, die/der zum Südtiroler Landtag abgeordnet wurde oder wird, besetzt.“

Art. 15

(1) Artikel 26 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„2. Das Redaktionsteam wird mit einstimmigem Beschluss des Präsidiums des Südtiroler Landtages auf Vorschlag der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten und zusammengesetzt aus Vertretungen der befürwortenden und gleichermaßen der entgegnenden Position eingesetzt. In diesem Beschluss wird die anzahlmäßige Größe des Redaktionsteams sowie dessen Befristung festgelegt. Die personelle Besetzung, für welche die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident vorab ein obligatorisches Gutachten der Fraktionen des Südtiroler Landtages einholt, erfolgt unter Berücksichtigung der Stärke der Sprachgruppen, wie diese im Landtag vertreten sind, und der ausgewogenen Geschlechtervertretung.“

Art. 16

(1) Artikel 26 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„4. Alle im Landtag vertretenen Fraktionen können zu gleichen Teilen in der schriftlichen Information für alle Haushalte Wahlempfehlungen abgeben.“

Art. 17

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden nach den Wörtern „ai promotori di“ die Wörter „iniziativa popolare e di“ eingefügt.

(2) In Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „Landesabteilung Zentrale Dienste“ durch die Wörter „für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes“ ersetzt.

Art. 18

(1) Nach Artikel 30 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 30-bis (Regelung der Abstimmung)

1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 können an den Volksabstimmungen alle Bürger teilnehmen, die in die Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen und für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind.

2. Soweit im gegenständlichen Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, kommen die Bestimmungen für die Wahl des Landtages zur Anwendung, ausgenommen die Bestimmungen über die Briefwahl.

3. Bei der beratenden Volksbefragung gemäß Artikel 2 Absatz 1 sind alle in den allgemeinen Wählerlisten der Gemeinde sowie in den eigens dafür erstellten Zusatzwählerlisten eingetragenen Bürgerinnen und Bürger, welche am Abstimmungstag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes bei der Wahl des Südtiroler Landtages erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, abstimmungsberechtigt. Neben den allgemeinen Wählerlisten erstellt zu diesem Zwecke die/der Verantwortliche des Gemeindewahlamtes am 45. Tag vor der Abstimmung eine eigene Zusatzwählerliste, in zweifacher Ausfertigung, in der, getrennt nach Männern und Frauen, jene Abstimmungsberechtigten laut vorhergehendem Satz eingetragen werden, welche in den Melderegistern der Gemeinde (Register der ansässigen Bevölkerung - APR und Register der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürger - A.I.R.E.) eingetragen sind und welche am Wahltag das sechzehnte aber nicht das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben. Für die Eingetragenen dieser Zusatzwählerliste wird von Seiten der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde eine eigene Bescheinigung zur Zulassung zur Wahl ausgestellt, welche den Betroffenen fristgerecht zuzustellen ist. Bis zum 30. Tag vor der Abstimmung müssen die Eintragungen in die Zusatzwählerliste aufgrund des Erwerbs der Staatsbürgerschaft, der Unterlassung der Eintragung, des Wiedererlangens der politischen Rechte, des Wiedererscheinens einer/eines Unauffindbaren oder der Eintragung von Amtswegen vorgenommen werden. Innerhalb des 15. Tages vor der Abstimmung werden aus den oben erstellten Zusatzwählerlisten noch eventuell bis zu diesem Zeitpunkt verstorbene Wahlberechtigte gestrichen. Die nach dem vorhergehenden Satz bereinigten Zusatzwählerlisten werden für die Abstimmung von der jeweils zuständigen Bezirkswahlkommission oder -unterkommission genehmigt.“

Art. 19 (Aufhebungen)

(1) Die Artikel von 18 bis 23 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, sind aufgehoben.

Art. 20 (Finanzbestimmung)

(1) Die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erfolgt mit Personal-, Sach- und Finanzmitteln, die laut den geltenden Bestimmungen verfügbar sind, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts für das Jahr 2023.

Art. 21 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

 

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