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a) Landesgesetz vom 16. August 2023, Nr. 19i)
Bestimmungen über den Abbau von mineralischen Rohstoffen

Durchführungsverordnung: D.LH. vom 28. März 2024, Nr. 4

Art. 1 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. „mineralischer Rohstoff“ Torfe, Kalksteine für die Lithographie, Baustoffe für Hoch-, Tief- und Wasserbau, Farberden, Mühlsteine, Schleifsteine sowie Ton, Marmor, Kalksteine und ähnliches Material,
  2. „Abbau“ jede Tätigkeit zum Abbau von mineralischen Rohstoffen,
  3. „Verarbeitung“ das Sieben, Brechen, Mahlen, Zerkleinern und Waschen der mineralischen Rohstoffe und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten, mit Ausnahme jener laut Artikel 5 Absatz 6,
  4. „Mobile Anlagen“ modular aufgebaute, mobile Anlagen, zum Abbau und der Verarbeitung mineralischer Rohstoffe im Sinne dieses Artikels,
  5. „Ortsfeste Anlagen“ alle anderen Anlagen zum Abbau mineralischer Rohstoffe und Verarbeitung im Sinne dieses Artikels,
  6. „Infrastrukturen“ sind Straßen, Plätze, Leitungen und dergleichen,
  7. „Gebäude“ sind Gebäude für die Produktion, Verarbeitung, Lagerung, Wartung, Verwaltung, sanitäre Einrichtungen sowie für Tätigkeiten, die auf Basis von Gesetzen vorgeschrieben sind.

Art. 2 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt den Abbau von mineralischen Rohstoffen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Steinbrüche und Gruben sowie für die zugehörigen ortsfesten und mobilen Anlagen, die Infrastrukturen und Halden aus Bruchmaterial, für die keine Abbauermächtigung im Sinne des Landesgesetzes vom 10. November 1978, Nr. 67, in geltender Fassung, notwendig ist.

(2) Ausgenommen sind die Gewinnung von Rohmaterial aus Flussbetten des in Artikel 14 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, definierten öffentlichen Wassergutes des Landes, sowie der Abbau von Steinmaterial im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung.

(3) Neue Anträge auf Abbau von Torf sind nicht zulässig.

Art. 3 (Abbau mineralischer Rohstoffe)

(1) Der Abbau in Steinbrüchen und Gruben zur Nutzung mineralischer Rohstoffe, der Bau und Betrieb der dazugehörenden ortsfesten und mobilen Anlagen und Infrastrukturen sowie die Verwendung der Halden aus Bruchmaterial unterliegen einer Ermächtigung.

(2) Dem Antrag auf Ermächtigung muss Folgendes beiliegen:

  1. Nachweis darüber, dass die beantragte Abbaumenge erforderlich ist, unter Berücksichtigung der auf dem Gebiet der betroffenen Bezirksgemeinschaft bereits erteilten Ermächtigungen für dieselbe Rohstoffart,
  2. Nachweis des Vorkommens der erforderlichen Menge und Qualität des Rohstoffes,
  3. Angabe, ob die im Gemeindegebiet vorhandenen Schutzzonen von der Abbautätigkeit betroffen sind.

(3) Im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens wird die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Abbauflächen festgelegt. Diese kann auch stufenweise erfolgen, muss aber in jedem Fall vor Ablauf der Ermächtigung vollständig abgeschlossen sein.

(4) Im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Abbauflächen müssen die Transportwege zu den Verarbeitungsstätten so kurz wie möglich gehalten sein. Auf den Abbauflächen mit Verarbeitungsanlagen dürfen Inertstoffe oder Aushubmaterial verarbeitet werden, die auch aus anderen Steinbrüchen, Gruben, Stollen, Flüssen, Wildbächen, Bächen, Erdrutschen oder anderen von außergewöhnlichen Naturereignissen betroffenen Gebieten stammen. Der Herkunftsort darf höchstens 15 Kilometer von der Anlage entfernt sein. In begründeten Fällen von öffentlichem Interesse ist auch die Verarbeitung von Material aus größerer Entfernung zulässig.

Art. 4 (Einreichung und Bearbeitung des Antrags)  delibera sentenza

(1) Der Antrag auf Ermächtigung zum Abbau eines Steinbruches oder einer Grube muss von Unternehmen, welche die technischen, wirtschaftlich-finanziellen Voraussetzungen besitzen und im Bereich der Herstellung mineralischer Baustoffe tätig sind, bei dem für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt eingereicht werden, sofern sie von den Grundeigentümern dazu ermächtigt sind. Die Voraussetzungen und Modalitäten für die Antragsstellung sind mit Durchführungsverordnung geregelt.

(2) Das für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständige Landesamt übermittelt den Antrag der Gemeinde, in der der Abbau stattfinden soll, und setzt die von der Abbautätigkeit betroffenen Gemeinden davon in Kenntnis. Die Gemeindekommission für Raum und Landschaft der obgenannten Gemeinden kann innerhalb von 30 Tagen ein Gutachten abgeben. Diese Frist kann im Sinne von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, um weitere 30 Tage verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, in geltender Fassung, dem Verfahren der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich zur Feststellung der UVP-Pflicht unterzogen. Die Gemeindeverwaltung informiert die Bürger vom Antrag auf Abbau durch Veröffentlichung auf der digitalen Amtstafel.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 28. März 2024, Nr. 4 - Durchführungsverordnung über den Abbau mineralischer Rohstoffe

Art. 5 (Abbauermächtigung)  delibera sentenza

(1) Voraussetzung für die Erteilung der Abbauermächtigung durch den Direktor/die Direktorin der für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesabteilung ist ein positives Gutachten des für Umweltprüfungen zuständigen Amtes oder der Beschluss der Landesregierung, der auf Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen wird.

(2) Die Laufzeit der Ermächtigung wird unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Abbaubedarfs, des geschätzten nutzbaren Rohstoffvorkommens sowie der angegebenen jährlichen Abbaumenge festgelegt. Art, Menge und Qualität des Materials sind mit Durchführungsverordnung geregelt. Die Ermächtigung für den Abbau von Steinbrüchen und Gruben hat eine Laufzeit von höchstens 20 Jahren ab Tätigkeitsbeginn. Im Fall des Untertageabbaus kann die Ermächtigung für höchstens 25 Jahre erteilt werden.

(3) Im Zuge der Ermächtigungsmaßnahme wird auch das Auflagenheft mit den Verhaltensvorschriften für den Betrieb des Steinbruchs oder der Grube genehmigt.

(4) Das Auflagenheft enthält die in der Ermächtigung angeführten Vorschriften, die Laufzeit der Ermächtigung unter Berücksichtigung des Umfangs des Vorkommens und seiner rationellen Nutzung sowie die Maßnahmen zur Minimierung von Schäden, die den anliegenden Grundstücken durch den Betrieb der Grube oder des Steinbruchs entstehen können.

(5) Eine Kopie der Ermächtigung wird der Gemeinde übermittelt, in der der Abbau erfolgt. Die Gemeinde erteilt die Baugenehmigung gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, für die im Projekt enthaltenen ortsfesten Anlagen, Gebäude und Infrastrukturen, die der Baugenehmigungspflicht unterliegen und gemäß Gefahrenzonenplan außerhalb einer roten Zone liegen.

(6) Zulässig sind der Bau und Betrieb von anderen als den in Absatz 5 genannten Anlagen zur Verarbeitung von Materialien sowie von Betonwerken, Asphaltwerken und Bauschuttrecyclinganlagen nur auf Flächen, die gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, in den Gemeindeplänen als Zonen für Schotterverarbeitung ausgewiesen sind oder sich in Gewerbegebieten befinden, vorausgesetzt, die Bauwerke oder Anlagen sind im Durchführungsplan vorgesehen. Ausgenommen davon sind zeitweilige mobile Anlagen und Infrastrukturen auf dem Baustellengelände.

(7) Die Abbautätigkeit muss innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Ermächtigung beginnen. Für Ermächtigungen, die in Zusammenhang mit Bauwerken von öffentlichem Interesse stehen und an die dafür festgelegten zeitlichen Vorgaben gebunden sind, können die Ermächtigungsinhaber mit konkreter Begründung einen Aufschub des Arbeitsbeginns beantragen.

(8) Wird der Antrag abgelehnt, so teilt die für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständige Landesabteilung der Antragstellerin/dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt die gebietsmäßig zuständige Gemeinde darüber in Kenntnis.

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Art. 6 (Verlängerung der Ermächtigung)

(1) Liegen besondere Gründe von öffentlichem Interesse zum Schutz von verfassungsrechtlich geschützten Gütern vor, kann die Ermächtigung um höchstens 6 Jahre verlängert werden. Die entsprechende Maßnahme wird der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt.

Art. 7 (Übertragung der Ermächtigung)

(1) Im Fall der Übertragung des Abbaurechts muss der Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin den Eintritt in die Inhaberschaft der Ermächtigung beantragen. Ab dem Zeitpunkt der Übertragung ist er oder sie an sämtliche in der ursprünglichen Ermächtigung festgelegten Verpflichtungen gebunden.

(2) Das für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständige Landesamt überprüft die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Interessenten. Daraufhin genehmigt der Direktor/die Direktorin der für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesabteilung die Übertragung der Abbauermächtigung. Die entsprechende Maßnahme wird der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt.

(3) Unbeschadet der Inhaberschaft der Ermächtigung samt den mit der Inhaberschaft verbundenen Verpflichtungen, kann der Betrieb des Steinbruches oder der Grube auch Dritten abgetreten werden.

Art. 8 (Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten)  delibera sentenza

(1) In der Ermächtigungsmaßnahme wird die Höhe der Kaution oder der Bankbürgschaft festgesetzt, die der Antragsteller/die Antragstellerin dem für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt vor Beginn der Arbeiten als Sicherheit leisten muss. Geleistet wird die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung der Abbautätigkeit, der Arbeiten zur Wiederherstellung und Sanierung der Landschaft und Umwelt, sowie für den Ersatz von Schäden, die aus dem Betrieb des Steinbruchs oder der Grube zum Nachteil der Öffentlichkeit oder Dritter erwachsen können. Dieser Betrag wird auf Vorschlag der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich oder des UVP-Beirates festgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung der genehmigten Abbaumenge sowie der Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung des Landschaftsbilds und der Umwelt und ist im Abstand von zehn Jahren auf Grundlage des ISTAT-Indexes anzupassen.

(2) Die Modalitäten zur Hinterlegung und Freistellung der Kaution oder der Bankbürgschaft sind mit Durchführungsverordnung geregelt.

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Art. 9 (Beschränkung und Widerruf der Ermächtigung)

(1) Der Direktor/Die Direktorin der für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesabteilung widerruft die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 2 nicht mehr gegeben sind, bei Nichteinhaltung von Artikel 5 Absatz 7 oder falls die Betreiber/die Betreiberinne des Steinbruchs oder der Grube trotz vorheriger Verwarnung Vorschriften nicht beachten oder Verpflichtungen nicht nachkommen, die aus der Ermächtigung oder aus Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften erwachsen. Der Widerruf wird dem Inhaber/der Inhaberin, dem Betreiber/der Betreiberin und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt.

(2) Unbeschadet der Gründe von öffentlichem Interesse oder jedenfalls solcher, die nicht auf das Verschulden des Ermächtigungsinhabers/der Ermächtigungsinhaberin zurückzuführen sind, kann der Direktor/die Direktorin der für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesabteilung die Beschränkung oder den Widerruf der Ermächtigung verfügen, wenn der genehmigte Zeitplan für den Abbau für mindestens zwei darauffolgende Jahre wesentlich missachtet wird. Die Beschränkung oder der Widerruf der Ermächtigung wird dem Inhaber/der Inhaberin der Ermächtigung, dem Betreiber/der Betreiberin und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt.

(3) Die Ermächtigung wird auch bei schwerwiegenden Übertretungen der Rechtsvorschriften im Umweltbereich widerrufen. Der Widerruf wird dem Inhaber/der Inhaberin, dem Betreiber/der Betreiberin und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt.

(4) Die Landesregierung kann die Ermächtigung jederzeit widerrufen, wenn begründete gemeinnützige Erfordernisse eintreten. Der Widerruf wird dem Inhaber/der Inhaberin, dem Betreiber/der Betreiberin und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt.

Art. 10 (Pflichten des Ermächtigungsinhabers/der Ermächtigungsinhaberin)   delibera sentenza

(1) Der Inhaber/Die Inhaberin der Ermächtigung zum Abbau in Gruben und Steinbrüchen ist verpflichtet, dem für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt die statistischen und technischen Daten mitzuteilen sowie alle Informationen und Erläuterungen zu liefern, die zu diesen Daten angefordert werden. Die Modalitäten der Mitteilung der Daten und Informationen sind mit Durchführungsverordnung geregelt.

(2) Der Inhaber/Die Inhaberin der Ermächtigung zum Abbau in Gruben und Steinbrüchen muss solidarisch mit dem Betreiber/der Betreiberin sämtliche Schäden ersetzen, die aus dem Betrieb des Steinbruchs oder der Grube zum Nachteil der Öffentlichkeit oder Dritter erwachsen, andernfalls kann die Ermächtigung so lange ausgesetzt werden, bis die Schäden ersetzt sind.

(3) Der Inhaber/Die Inhaberin der Ermächtigung zum Abbau in Gruben und Steinbrüchen ist verpflichtet, das Gelände gemäß dem genehmigten Projekt und gemäß den Vorschriften laut Auflagenheft der Ermächtigung wiederherzustellen.

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Art. 11 (Pflichten des Betreibers/der Betreiberin)

(1) Der Betreiber/Die Betreiberin und alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, ihre Arbeit sorgfältig auszuüben und die Bestimmungen über die Bergaufsicht, die auferlegten Vorschriften des in der Ermächtigung enthaltenen Auflagenheftes und die geltenden Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu beachten und einzuhalten.

(2) Der Betreiber/Die Betreiberin muss der Landesverwaltung alle Mittel zur Verfügung stellen, die zur Inspektion der Arbeiten notwendig sind.

Art. 12 (Abbaugebühr)  delibera sentenza

(1) Der Inhaber/Die Inhaberin der Ermächtigung zum Abbau in Gruben und Steinbrüchen muss der Gemeinde, in deren Gebiet der Abbau stattfindet, eine Abbaugebühr als Entschädigung für die durch den Abbau verursachte Belastung und für die Nutzung der natürlichen Ressourcen entrichten.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Umweltausgleichsmaßnahmen, die Modalitäten für die Zahlung der Abbaugebühr und deren Verwendung sowie, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, die Höhe der Abbaugebühr festgelegt. Die Abbaugebühr umfasst sämtliche Umweltausgleichsmaßnahmen.

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Art. 13 (Strafen)

(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen werden folgende verwaltungsrechtliche Geldbußen festgesetzt:

  1. 3.200,00 Euro bis 25.000,00 Euro bei Durchführung der Abbautätigkeit oder Entfernung von Material aus Halden aus Bruchmaterial ohne die vorgeschriebene Ermächtigung oder bei Verstoß gegen die Pflicht laut Artikel 3 Absatz 3,
  2. 1.000,00 Euro bis 6.000,00 Euro bei Verstoß gegen die Pflichten laut den Artikeln 10 und 11, bei Verstoß gegen die Vorschriften des zur Ermächtigung gehörigen Auflagenheftes oder bei Durchführung von im genehmigten Projekt nicht vorgesehenen Tätigkeiten.

Art. 14 (Aufsicht)  delibera sentenza

(1) Mit der Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes werden das für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständige Landesamt, die Organe der Bergbaupolizei, das Landesforstkorps und die Ortspolizei betraut.

(2) Das Fachpersonal des für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamtes bekleidet den Rang höherer Amtsträger und Amtsträgerinnen der Gerichtspolizei im Sinne von Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 9. April 1959, Nr. 128, in geltender Fassung.

(3) Das mit der Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes beauftragte Personal hat jederzeit Zutritt zu den betroffenen Flächen und kann die erforderlichen Ermittlungen anstellen sowie alle anderen notwendigen Kontrollen vornehmen.

(4) Das für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständige Landesamt überwacht die genehmigten Abbaumengen, die vorgesehene Wiederverfüllung und die Laufzeiten der erteilten Ermächtigungen zum Abbau von Steinbrüchen oder Gruben. Die Modalitäten für die Erhebung der Daten und deren Verwendung sind mit Durchführungsverordnung geregelt.

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Art. 15 (Übergangsbestimmung)

(1) Unbeschadet der Laufzeit der Ermächtigungen für Steinbrüche und Gruben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, können diese Ermächtigungen auf begründeten Antrag um höchstens acht Jahre, abzüglich der bereits erteilten Verlängerungen, verlängert werden. Die Ermächtigungen für Torfstiche können um höchstens zwei Jahre, abzüglich der bereits erteilten Verlängerungen, verlängert werden.

(2) Die Inhaber/Inhaberinnen von Ermächtigungen für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, müssen jährlich innerhalb Februar der Gemeinde, auf deren Gebiet der Abbau stattfindet, die Abbaugebühr entrichten, die sich auf die Menge des tatsächlich im Vorjahr des jeweiligen Jahres abgebauten und aus dem Grubenbereich entfernten Materials bezieht.

(3) Mit Ausnahme der in diesem Artikel vorgesehenen Übergangsbestimmungen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes auch für Ermächtigungen für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden.

Art. 16 (Aufhebung)

(1) Das Landesgesetz vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 17 (Finanzbestimmung)

(1) Die Umsetzung dieses Gesetzes erfolgt mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und in jedem Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

Art. 18 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.