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l) Landesgesetz vom 18. Juli 2023, Nr. 131)
Koordinierte Führung auf Landesebene der Stätten und Elemente, die Gegenstand von UNESCO-Anerkennungen sind

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt 20. Juli 2023, Nr. 29.

Art. 1 (Gegenstand, Anwendungsbereich und Zielsetzung)

(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur effizienten und koordinierten Führung des von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, in der Folge als „UNESCO“ bezeichnet, offiziell anerkannten natürlichen, kulturellen und immateriellen Erbes und anderer Stätten und Elemente, die Gegenstand von UNESCO-Anerkennungen sind, im Gebiet der autonomen Provinz Bozen, in der Folge als „Land“ bezeichnet, um dessen Weitergabe an die künftigen Generationen zu gewährleisten.

(2) Es regelt zudem die Förderung neuer Bewerbungsprojekte im Rahmen der UNESCO-Übereinkommen und -Programme durch das Land.

Art. 2 (Definitionen)

(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffe:

  1. Natur- und Kulturerbe der Welt: Stätten, die gemäß den Artikeln 1 und 2 des am 23. November 1972 in Paris unterzeichneten und von Italien mit dem Gesetz vom 6. April 1977, Nr. 184, ratifizierten Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (UNESCO-Welterbekonvention) in die Liste des Welterbes eingetragen sind,
  2. Immaterielles Kulturerbe: Elemente, die gemäß Artikel 2 des am 17. Oktober 2003 in Paris angenommenen und von Italien mit dem Gesetz vom 27. September 2007, Nr. 167, ratifizierten Übereinkommens betreffend den Schutz des Immateriellen Kulturerbes in die Liste des Immateriellen Kulturerbes eingetragen sind,
  3. Biosphärenreservate (MAB): Gebiete, die im Rahmen des Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ („Man and the Biosphere-MAB“), ein zwischenstaatliches wissenschaftliches Programm, das 1971 von der UNESCO initiiert wurde, um auf wissenschaftlicher Grundlage ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mensch und Umwelt durch den Schutz der biologischen Vielfalt und die bewährten Verfahren der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, in das weltweite Netz der Biosphärenreservate aufgenommen wurden,
  4. Geoparks: Gebiete, die im Rahmen der Initiative „UNESCO Global Geoparks“ in das weltweite Netz der Geoparks aufgenommen wurden, in welcher Geoparks als Labors für nachhaltige Entwicklung definiert sind, die die Anerkennung und Führung des Erbes der Erde und die Nachhaltigkeit lokaler Gemeinschaften mit einem ganzheitlichen Ansatz fördern.

Art. 3 (Bestandsaufnahme auf Landesebene der Anerkennungen im Rahmen der UNESCO-Übereinkommen und -Programme)

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind im Land von der UNESCO anerkannt:

  1. die Dolomiten - 2009 eingetragen in die Liste des Welterbes der UNESCO (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)),
  2. die Technik des Trockensteinmauerns, ein transnationales Element – 2018 eingetragen in die Repräsentative Liste des Immateriellen Kulturerbes (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)),
  3. die Transhumanz, ein transnationales Element – 2019 eingetragen in die Repräsentative Liste des Immateriellen Kulturerbes (Schnalstal, Passeiertal) (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)),
  4. das Bergsteigen, ein transnationales Element - 2019 eingetragen in die Repräsentative Liste des Immateriellen Kulturerbes (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)),
  5. der Lehrstuhl „Interdisciplinary Anticipation and Global-Local Transformation“ errichtet an der Eurac Research Bozen im Jahr 2022 im Rahmen des Programms „UNESCO-Lehrstühle“ („UNITWIN/UNESCO Chairs”).

(2) Die Landesregierung kann die Finanzmittel für die Führung der Stätten und Elemente, die Gegenstand dieser Anerkennungen sind, zur Verfügung stellen.

(3) Die Deckung der aus Absatz 2 hervorgehenden Lasten, welche sich für das Jahr 2023 auf 25.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 50.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 4 (Zuständigkeiten des Landes im Bereich der UNESCO-Anerkennungen, -Übereinkommen und -Programme)

(1) Im Bereich der UNESCO-Anerkennungen, -Übereinkommen und -Programme obliegen der Landesregierung:

  1. die strategischen Entscheidungen zur Unterstützung von neuen Bewerbungsprojekten im Rahmen der UNESCO-Übereinkommen und -Programme im Land, gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3,
  2. die Entscheidungen betreffend die Finanzierung der neuen Bewerbungsprojekte und die Führung der Stätten und Elemente, die bereits Gegenstand von UNESCO-Anerkennungen sind, gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3,
  3. die von Artikel 7 Absätze 5, 8 und 9 vorgesehenen Zuständigkeiten betreffend das Dolomiten UNESCO Welterbe.

(2) Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 1 obliegt die Festlegung der Ausrichtung im Bereich der UNESCO-Anerkennungen, -Übereinkommen und -Programme auf Landesebene dem/der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen amtierenden Landesrat/Landesrätin, in der Folge als Landesrat/Landesrätin bezeichnet. In diese Zuständigkeit fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Festlegung der Ziele, welche das Land im Bereich UNESCO-Anerkennungen, -Übereinkommen und -Programme auf dem Landesgebiet verfolgen will,
  2. die Entscheidungen zur Erhaltung, Aufwertung und nachhaltigen Nutzung der Stätten und Elemente, die bereits Gegenstand von UNESCO-Anerkennungen sind, im Landesgebiet.

(3) Im Einklang mit den von der Landesregierung und vom Landesrat/von der Landesrätin im Sinne von Absatz 1 und Absatz 2 getroffenen Entscheidungen, sorgt die für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständige Landesabteilung, in der Folge als „Abteilung“ bezeichnet, auf verwaltungstechnischer Ebene für die Förderung, Vernetzung, Information, Beratung, Teilnahme und Umsetzung der Ziele im Rahmen der UNESCO-Anerkennungen, -Übereinkommen und -Programme im Landesgebiet. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit verfolgt die Abteilung insbesondere folgende Ziele:

  1. die notwendige technische und operative Unterstützung für die Erhaltung, Aufwertung und nachhaltige Nutzung des Welterbes, des Immateriellen Kulturerbes, der Biosphärenreservate und der Geoparks sowie anderer Stätten und Elemente, die Gegenstand von UNESCO-Anerkennungen sind, im Landesgebiet sicherzustellen,
  2. Maßnahmen und Aktivitäten in Zusammenhang mit den UNESCO-Anerkennungen im Land laut Buchstabe a) zu koordinieren, mit dem Ziel einer effizienten Zusammenarbeit innerhalb der Landesverwaltung, in Synergie mit den verschiedenen Akteuren und im Dialog mit den zuständigen Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene,
  3. die notwendige Unterstützung für Bewerbungsprojekte zur Eintragung in die jeweiligen Listen der UNESCO-Übereinkommen und -Programme gemäß Artikel 6 sicherzustellen,
  4. die weiteren ihr zugeteilten Aufgaben laut den Artikeln 5, 6 und 7 durchzuführen.

Art. 5 (Besucherzentren)

(1) Kapitel I.C Artikel 15 Buchstaben g) und m) der „Operational Guidelines for the Implementation of the World Heritage Convention“ vom 31. Juli 2021, WHC.21/01 (operative Richtlinien für die Durchführung der UNESCO-Welterbekonvention), in der Folge operative Richtlinien genannt, sieht die Einrichtung oder den Ausbau staatlicher oder regionaler Ausbildungszentren in den Bereichen Schutz, Erhaltung und Aufwertung des Welterbes und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung in diesem Bereich sowie die Durchführung von Bildungs- und Informationsprogrammen zur Förderung der Wertschätzung und des Schutzes des Kultur- und Naturerbes vor.

(2) Artikel 13 Buchstabe d) des Übereinkommens zur Erhaltung des Immateriellen Kulturerbes sieht die Einrichtung von Dokumentationsstellen für das Immaterielle Kulturerbe und die Erleichterung des Zugangs zu diesen vor.

(3) Die Abteilung unterstützt die auf dem Landesgebiet befindlichen Besucherzentren laut den Absätzen 1 und 2 bei der inhaltlichen Ausarbeitung von Aktivitäten zur Präsentation, Aufwertung, Wissensbildung und Vermittlung der Stätten und Elemente laut diesem Gesetz, die Gegenstand der UNESCO-Anerkennungen sind.

Art. 6 (Neue Bewerbungen)

(1) Die Abteilung koordiniert die Projekte zur Bewerbung für die UNESCO-Übereinkommen und -Programme im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Einreichung der Bewerbungsprojekte laut Absatz 1 und die dazu berechtigten Rechtssubjekte fest.

(3) Die Landesregierung ermittelt die Bewerbungsprojekte für die UNESCO-Anerkennungen, die vom Land unterstützt werden sollen und stellt, im Rahmen der Haushaltsbereitstellungen, die sowohl in der Bewerbungsphase als auch für die Führung nach der Eintragung erforderlichen Mittel zur Verfügung.

Art. 7 (Dolomiten UNESCO Welterbe)

(1) Mit Entscheidung des World Heritage Committee WHC-09/33.COM/20 vom 26. Juni 2009 wurden die Dolomiten in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen.

(2) Dieses Gesetz verfolgt folgende Ziele für das Dolomiten UNESCO Welterbe:

  1. Erhaltung des außergewöhnlichen universellen Wertes und der Integrität,
  2. Förderung des Bewusstseins für diesen Wert und der Eigenverantwortung in der Bevölkerung,
  3. Verfolgung einer Strategie, die den Dolomiten eine Funktion im öffentlichen Leben gibt und ihren Schutz in die Raumplanung einbeziehen soll,
  4. Koordinierung und Vernetzung der Tätigkeiten des Landes, auch in Zusammenarbeit mit den Regionen und Provinzen, die am Gebiet des Naturerbes teilhaben.

(3) Die im Absatz 2 genannten Ziele sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  1. Umsetzung der „Gemeinsamen Führungsstrategie“ für das Dolomiten UNESCO Welterbe, die mit dem Beschluss der Landesregierung vom 26. Januar 2016, Nr. 60, übernommen wurde,
  2. Ausarbeitung von Studien und Forschungsarbeiten, auch auf interregionaler Ebene,
  3. Schutz und Aufwertung der „Invarianten“, d.h. der territorialen Elemente, die die besonderen Merkmale der Umwelt und der territorialen Identität des Dolomiten UNESCO Welterbes ausmachen.

(4) Das Land ist Gründungsmitglied der Stiftung ohne Gewinnabsicht „Dolomiti-Dolomiten-Dolomites-Dolomitis UNESCO“, nachfolgend als „Stiftung Dolomiten UNESCO“ bezeichnet, die an die Anerkennung der Dolomiten als Weltnaturerbe der UNESCO geknüpft ist; Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, die Kommunikation und die Aufwertung dieses Welterbes.

(5) Die Satzung der Stiftung Dolomiten UNESCO wird von der Landesregierung genehmigt.

(6) Die Abteilung arbeitet mit dem Sekretariat der Stiftung Dolomiten UNESCO, mit den gebietsmäßig zuständigen Regional- und Provinzverwaltungen, die für das Welterbegebiet gebietsmäßig zuständig sind und mit den von der Stiftung selbst eingerichteten funktionalen Netzwerken zusammen, gemäß der Satzung der Stiftung, die mit Beschluss der Landesregierung vom 20. Januar 2015, Nr. 56, genehmigt wurde.

(7) Im Fall von Plänen oder Projekten, die die Unversehrtheit oder den außergewöhnlichen universellen Wert des Dolomiten UNESCO Welterbes beeinträchtigen könnten, kann die Abteilung, im Einvernehmen mit dem Landesrat/der Landesrätin, ein Gutachten der Stiftung Dolomiten UNESCO über die Auswirkungen auf das Welterbe einholen, wie in Kapitel II.F Artikel 118-bis der operativen Richtlinien und in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k) der Satzung der Stiftung vorgesehen.

(8) Die Landesregierung beschließt die Zweckbindung zugunsten der Stiftung Dolomiten UNESCO der eigenen Quote der jährlichen Zuwendung zum Verwaltungsfonds der Stiftung, welche zu Lasten des Landes in seiner Eigenschaft als Gründungsmitglied gemäß Artikel 3 der Satzung der Stiftung vorgesehen ist.

(9) Die Landesregierung ermächtigt die Abteilung, der Stiftung Dolomiten UNESCO unentgeltlich Räume, Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.

(10) Die Deckung der aus Absatz 8 hervorgehenden Lasten, welche sich für das Jahr 2023 auf 125.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 125.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 125.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung für die nachfolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.

Art. 8 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Artikel 9 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2020, Nr. 12, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 9 (Finanzbestimmung)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 3 und 7 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und in jedem Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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