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g') Landesgesetz vom 29. Juni 2023, Nr. 121)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Landesämter und Personal, Bezirksgemeinschaften, Unterricht, Museen, geschlossene Höfe und Agrargemeinschaften, Gewässerschutz und Gewässernutzung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, öffentliche Aufträge, Straßenwesen, Gesundheit, Fürsorge, Wohlfahrt, Wohnbau und Nahrungsmittelhygiene

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt zum Amtsblatt vom 6. Juli 2023, Nr. 27.

I. TITEL
LANDESÄMTER UND PERSONAL, BEZIRKSGEMEINSCHAFTEN, UNTERRICHT UND MUSEEN

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDESÄMTER UND PERSONAL

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)

(1) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „auf der digitalen Amtstafel des Landes“ durch die Wörter „im Amtsblatt der Region“ ersetzt.

(2) In Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „auf der digitalen Amtstafel des Landes“ durch die Wörter „im Amtsblatt der Region“ ersetzt.

(3) In Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „auf der digitalen Amtstafel des Landes“ durch die Wörter „im Amtsblatt der Region“ ersetzt.

(4) Nach Artikel 26 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen ist gewährleistet, wenn diese auf der institutionellen Website der Landesverwaltung veröffentlicht sind, vorausgesetzt, sie werden in vollständiger Fassung veröffentlicht.“

(5) Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 28 (Veröffentlichung von Verwaltungsakten zum Zweck der Rechtswirksamkeit)

1. Außer den Akten, deren Veröffentlichung vom Gesetz vorgesehen ist, werden im Amtsblatt der Region auch jene Akten veröffentlicht, welche die Allgemeinheit oder bestimmte Personengruppen betreffen.“

(6) Artikel 29 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 29 (Veröffentlichung von Rechtsvorschriften des Landes)

1. Um die Kenntnis der geltenden Rechtsvorschriften zu erleichtern, veröffentlicht die Autonome Provinz Bozen, ausschließlich zu Informationszwecken, auf ihrer institutionellen Website eine kostenlose und frei zugängliche Datenbank, die die Landesgesetze und -verordnungen in ursprünglicher, abgeänderter und geltender Fassung beinhaltet.“

Art. 2 (Beratendes Fachorgan zu Gesetzesinitiativen)

(1) Für die Jahre 2023 und 2024 wird ein beratendes Fachorgan der Landesregierung und des Rates der Gemeinden zu Gesetzesinitiativen errichtet, das folgende Aufgaben hat:

  1. Unterstützung bei Studien und Recherchen im Vorfeld der Formulierung von Gesetzesinitiativen der Landesregierung und des Rates der Gemeinden und eventuelle Ausarbeitung solcher Initiativen,
  2. Formulierung von Stellungnahmen zu spezifischen Fragen bezüglich der Gesetzgebung auf Landes-, Staats- und EU-Ebene.

(2) Das Fachorgan setzt sich zusammen aus:

  1. bis zu drei Verantwortlichen der für juristische und institutionelle Angelegenheiten zuständigen Organisationseinheiten der Landesverwaltung,
  2. bis zu vier Experten und Expertinnen, die besondere Qualifikationen in den Bereichen öffentliches Recht, Verfassungs-, Verwaltungs-, Regionalrecht oder Recht der Europäischen Union sowie in der Gesetzgebung bezogen auf die verschiedenen Sachgebiete von Landesinteresse aufweisen.

(3) Die Landesregierung kann das gemäß Absatz 2 mit Verwaltungsmaßnahme des Generalsekretärs/der Generalsekretärin errichtete Fachorgan durch weitere Mitglieder ergänzen, die den Anforderungen entsprechen, sofern die gemäß Absatz 7 festgelegten jährlichen Höchstausgaben eingehalten werden.

(4) Die Schriftführung des Fachorgans übernimmt der Direktor/die Direktorin des Amtes für Gesetzgebung.

(5) Gemäß Artikel 1 Absatz 1-ter des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, wird den nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitgliedern des Fachorgans eine Vergütung in Höhe von 400,00 Euro für jede Sitzung im Rahmen der in Absatz 7 vorgesehenen Höchstausgabe ausgezahlt.

(6) Aufrecht bleibt die Möglichkeit, spezifische Aufträge für Mitarbeit oder Beratung gemäß den einschlägigen Bestimmungen an Experten mit einer besonderen und nachgewiesenen Qualifikation, auch im Hochschulbereich, zu erteilen.

(7) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 50.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 50.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, „Regelung der Führungsstruktur des öffentlichen Landessystems und Ordnung der Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) In Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, werden nach den Wörtern „die Leitung von Organisationseinheiten“ die Wörter „und vergeben Sonderaufträge“ eingefügt.

(2) In Artikel 22 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, werden nach den Wörtern „werden von Amts wegen“ die Wörter „nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens" eingefügt“.

(3) Die Bestimmung laut Absatz 2 ist ab dem Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, wirksam.

(4) In Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, werden nach den Wörtern „zuständig und“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.

(5) Nach Artikel 50 Absatz 6 erster Satz des Landesgesetzes Nr. 6 vom 21. Juli 2022 wird folgender Satz hinzugefügt: „Jene Mitglieder, welche Bedienstete der Landesverwaltung oder des Sanitätsbetriebes sind, werden in der Herkunftskörperschaft für die Dauer des Führungsauftrags an der Prüfstelle in den unbezahlten Wartestand versetzt.“

(6) Nach Artikel 50 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Die Mitglieder der Prüfstelle haben eine besondere Führungsposition inne, die insbesondere in der Ausübung von Beratungs-, Aufsichts- und Kontrollfunktionen entsprechend den spezifischen Aufgaben der Prüfstelle besteht. Die Gesamtbesoldung des Koordinators/der Koordinatorin wird durch die kollektivvertraglichen Verhandlungen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Besoldung der Führungskräfte der ersten Ebene der Landesverwaltung mit Auftrag als Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin festgelegt. Die Gesamtbesoldung der anderen Mitglieder wird durch die kollektivvertraglichen Verhandlungen unter Berücksichtigung der höchsten Besoldungsstufe der Führungskräfte der zweiten Ebene der Landesverwaltung festgelegt. Bis zur Erneuerung des neuen bereichsübergreifenden Kollektivvertrags finden sowohl für die Grundentlohnung als auch für die Zusatzentlohnung die Bestimmungen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Kollektivverträge Anwendung.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BEZIRKSGEMEINSCHAFTEN

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, „Ordnung der Bezirksgemeinschaften“)

(1) Am Ende von Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Der Generalsekretär der Bezirksgemeinschaft übt gleichzeitig auch die Funktion eines Generaldirektors im Sinne von Artikel 134 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, aus.“

(2) Nach Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2-bis und 2-ter eingefügt:

„2-bis Für die Führungskräfte der Bezirksgemeinschaften findet der I. Titel des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, in geltender Fassung, Anwendung. Den Direktoren der Sozialdienste wird die Qualifikation als Führungskräfte der ersten Ebene und allen anderen leitenden Beamten die Qualifikation als Führungskräfte der zweiten Ebene zuerkannt.

2-ter Bei Abwesenheit oder Verhinderung kann die Führungskraft vom Generalsekretär vertreten werden.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH UNTERRICHT

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“)

(1) Am Ende von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Ein Kindergartenjahr ist verpflichtend. Die Landesregierung definiert die entsprechenden Kriterien und Details, wobei auch festgelegt werden kann, dass für das verpflichtende Jahr keine Gebühr als Beteiligung an den Führungskosten eingehoben wird.“

(2) Nach Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2-bis Unbeschadet des Rechts der Erziehungsverantwortlichen, über die Einschreibung in die Schulen der verschiedenen Sprachgruppen zu entscheiden, kann die Schulführungskraft auch nach bereits erfolgter Einschreibung ein verpflichtendes Beratungsgespräch vorsehen, sofern eine sprachliche Unterstützung und Begleitung in der Unterrichtssprache durch die Erziehungsverantwortlichen nicht gegeben sind. Die Fristen und Modalitäten für das Beratungsgespräch sowie, sofern notwendig, für eventuell daraus folgende verpflichtende Sprachkurse in der Unterrichtssprache vor Unterrichtsbeginn, werden von der Landesregierung definiert.“

(3) Nach Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, wird folgender Absatz eingefügt:

„2-bis Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler erfolgt auf der Grundlage einer Notenskala von vier bis zehn.“

(4) Die Bestimmung laut Absatz 3 findet ab 1. September 2023 Anwendung.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, „Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“)

(1) Nach Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler erfolgt auf der Grundlage einer Notenskala von vier bis zehn.“

(2) Die Bestimmung laut Absatz 1 findet ab 1. September 2023 Anwendung.

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, „Autonomie der Schulen“)

(1) Nach Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis Die Landesregierung kann Schulversuche genehmigen, deren Regelung von den geltenden Bestimmungen zur Schulordnung abweicht.“

(2) In Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, werden die Wörter „Für die Vorhaben laut Absatz 1“ durch die Wörter „Für die Vorhaben und Schulversuche laut den Absätzen 1 und 1-bis“ ersetzt.

(3) In Artikel 20 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, werden die Wörter „der Vorhaben laut Absatz 1“ durch die Wörter „der Vorhaben und Schulversuche laut den Absätzen 1 und 1-bis“ ersetzt.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 5-ter des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24 in geltender Fassung wird folgender Absatz eingefügt:

„5-quater Die Bewertungsrangliste für Schulführungskräfte der Grund- und Sekundarschulen in italienischer Sprache, die mit Dekret des Landesschuldirektors vom 12. November 2021, Nr. 21829, genehmigt wurde, ist bis zum 31. August 2028 gültig. Innerhalb dieser Frist können auch diejenigen, die sich in genannter Rangliste befinden und nicht zu Gewinnerinnen und Gewinnern erklärt wurden, mit unbefristeten Verträgen aufgenommen werden, und zwar im Rahmen der jährlich freien und verfügbaren Stellen, entsprechend der Reihenfolge der Bewertungsrangliste.“

(2) Nach Artikel 11 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, n. 24, in geltender Fassung wird folgender Absatz hinzugefügt:

„17. Die Gewinner ohne spezifischer Lehrbefähigung aus den Wettbewerben nach Titeln und Prüfungen für die unbefristete Aufnahme von Lehrpersonen in den Sekundarschulen, die von der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art gemäß den staatlichen Wettbewerben im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 13. April 2017, Nr. 59, in geltender Fassung, ausgeschrieben werden, wählen eine befristete Stelle unmittelbar nach den Lehrpersonen, die in die Landesrangliste eingetragen sind. Diese Stellen werden nach der Rangliste des Wettbewerbs ausgewählt. Nach Erlangung der Lehrbefähigung werden die Gewinner des Wettbewerbs gemäß Artikel 12 Absatz 2-bis unbefristet eingestellt und unterliegen der jährlichen Probezeit, nach deren Ablauf und Bestehen die Aufnahme in die Stammrolle erfolgt.“

(3) Am Ende von Artikel 12-bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, n. 24, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Landesregierung passt die dreijährige Gültigkeitsdauer der Schulranglisten der italienischsprachigen Schulen in Übereinstimmung mit der Wiedereröffnung oder Verlängerung der Gültigkeit der vom Staat vorgesehenen Landesranglisten für die Supplenzen (graduatorie provinciali per le supplenze – GPS) an.“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH MUSEEN

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juni 2017, Nr. 6, „Landesgesetz über die Museen und Sammlungen“)

(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 16. Juni 2017, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Personal)

1. Der Betrieb Landesmuseen verfügt über einen eigenen Stellenplan, der von der Landesregierung genehmigt wird.

2. Der Betrieb Landesmuseen arbeitet mit vom Land überstelltem Personal und mit Personal, das mittels Auswahlverfahren direkt eingestellt wird und für das der entsprechende Kollektivvertrag gilt.

3. Auf die Direktorinnen und Direktoren der Museen werden die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, und den geltenden Kollektivverträgen für die Führungskräfte des Landes angewandt.“

II. TITEL
GESCHLOSSENE HÖFE UND AGRARGEMEINSCHAFTEN, GEWÄSSERSCHUTZ UND GEWÄSSERNUTZUNG, LANDSCHAFTSSCHUTZ, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GESCHLOSSENE HÖFE UND AGRARGEMEINSCHAFTEN

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, „Höfegesetz“)

(1) Nach Artikel 40 Absatz 2 dritter Satz des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Für die Ersatzmitglieder gilt die in diesem Absatz für die wirklichen Mitglieder und die Vorsitzenden festgelegte Begrenzung der Amtsperiode nicht.“

(2) Am Ende von Artikel 41 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Für die Ersatzmitglieder gilt die Begrenzung der Amtsperiode nicht.“

(3)Nach Artikel 44 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis Die Beschwerden der Abteilung Landwirtschaft laut Absatz 1 werden den Betroffenen übermittelt, welche innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung der Beschwerde bei der Landeshöfekommission Stellungnahmen einbringen und Unterlagen vorlegen können. Unterlagen und Stellungnahmen, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Landeshöfekommission nicht berücksichtigt.“

(4) Nach Artikel 46 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Auf Antrag können die Betroffenen von der Landeshöfekommission angehört werden. Die Landeshöfekommission berücksichtigt nicht Stellungnahmen und Unterlagen, die auch im Zuge der Anhörung aber nach Ablauf der Frist laut Absatz 1 oder der Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Beschwerde der Abteilung Landwirtschaft vorgelegt werden.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, „Neuordnungder Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken“)

(1) In Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, werden nach den Wörtern „mit Zweidrittelmehrheit der Teilhaber an der Gemeinschaft“ die Wörter „in zweiter Einberufung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Teilhaber an der Gemeinschaft,“ hinzugefügt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GEWÄSSERSCHUTZ UND GEWÄSSERNUTZUNG

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 6-quater des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„6-quinquies Bei Gesuchen um Konzessionen für Fischzucht wird Absatz 6 nicht angewandt.“

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“)

(1) Der Vorspann von Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, erhält folgende Fassung:

„2. In folgender Reihenfolge bewertet die Bewertungskommission“

(2) Am Anfang von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden folgende Wörter eingefügt: „nach Öffnung des verschlossenen Umschlags mit dem Angebot zu den Ausgleichszahlungen:“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDSCHAFTSSCHUTZ

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, „Nationalpark Stilfserjoch“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis Zur Erreichung der Zielsetzungen und zur Durchführung der Maßnahmen und Tätigkeiten laut Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen auch Vereinbarungen oder Abkommen mit anderen öffentlichen Verwaltungen, Körperschaften, Sonderbetrieben, Gesellschaften mit Landesbeteiligung, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden abschließen.“

(2) Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„4. Der Nationalparkplan gilt als Erklärung allgemeinen öffentlichen Interesses und als Erklärung über die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen. Beschränkt auf die im Park befindlichen Flächenanteile der Gemeinden bestimmt der Nationalparkplan den Rahmen für die Gemeindepläne für Raum und Landschaft. Für bestehende Gebäude, für konsolidierte urbane und für spezifisch für Siedlungen vorgesehene Zonen werden die ergänzenden und die Detailregelungen der Gemeindepläne für Raum und Landschaft angewandt, die für das Nationalparkgebiet die Inhalte laut Artikel 47 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9, festlegen, abgrenzen und regeln.“

(3) Artikel 7 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„5. Für bestehende Gebäude, für konsolidierte urbane und für spezifisch für Siedlungen vorgesehene Zonen wird der Gemeindeplan für Raum und Landschaft zwecks Erreichung der im Parkplan vorgesehenen Schutzziele in Übereinstimmung zu den Vorgaben des Parkplans erstellt. Zu diesem Zweck nimmt das Landesamt für den Nationalpark Stilfserjoch am Verfahren zur Genehmigung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder Änderungen desselben teil. Im Rahmen der Genehmigung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft kann die Landesregierung die notwendigen Änderungen vornehmen, um die Kohärenz mit den Vorgaben des Parkplans zu gewährleisten.“

(4) In Artikel 7 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, in geltender Fassung, wird im Absatz 6 der zweite Satz wie folgt ersetzt: „Bis zur Genehmigung des Planes oder falls dieser keine solchen Bestimmungen vorsieht, finden die Landesbestimmungen der spezifischen Bereiche Anwendung, soweit mit den Schutzzielen des Parks vereinbar, wie sie in den vom Koordinierungs- und Lenkungskomitee laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, in geltender Fassung, genehmigten Leit- und Richtlinien definiert sind.“

(5) In Artikel 7 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, wird nach den Wörtern „im Abstand von“ das Wort „höchstens“ eingefügt.

(6) Im deutschen Wortlaut der Überschrift des 4. Abschnittes des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, wird das Wort „Ermächtigungen“ durch das Wort „Genehmigungen“ ersetzt.

(7) In Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, werden die Wörter „Die Erteilung von Konzessionen oder Ermächtigungen für Eingriffe, Anlagen oder Arbeiten innerhalb des Parks unterliegen“ durch die Wörter „Die Konzessionen oder Genehmigungen und die Meldungen oder Mitteilungen jeder Art betreffend Eingriffe, Anlagen oder Arbeiten innerhalb des Parks unterliegen“ ersetzt.

(8) Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„2. Sehen die Rechtsvorschriften des Landes für die betreffenden Eingriffe, Pläne oder Projekte bereits ein Genehmigungsverfahren vor, so wird die Unbedenklichkeitserklärung im Rahmen derselben eingeholt. Für Änderungen an Gemeindeplänen für Raum und Landschaft in den D-Zonen des Parkplanes ist keine Unbedenklichkeitserklärung erforderlich."

(9) Im deutschen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, wird das Wort „Ermächtigungen“ durch das Wort „Genehmigungen“ ersetzt.

(10) Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„5. Bei genehmigtem und geltendem Parkplan und genehmigter und geltender Parkordnung, deren Vorgaben den Gemeindeplänen für Raum und Landschaft übergeordnet sind, erteilt für bauliche Eingriffe in den D-Zonen des Parkplans, sofern nicht anders in der Parkordnung vorgesehen, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Unbedenklichkeitserklärung und teilt dies umgehend dem Landesamt für den Nationalpark Stilfserjoch mit. Soweit nach Parkplan und Parkordnung zulässig und unbeschadet der darin enthaltenen restriktiveren Vorschriften, ist in sämtlichen Zonen des Nationalparks für die Maßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 71 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, keine Unbedenklichkeitserklärung erforderlich.“

(11) Die Überschrift von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung: „Genehmigungen“.

(12) Im deutschen Wortlaut von Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, wird das Wort „ermächtigt“ durch das Wort „genehmigt“ ersetzt.

(13) Im deutschen Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, wird das Wort „Vereinen“ durch das Wort „Organisationen“ ersetzt.

(14) In Artikel 12 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, werden nach den Wörtern „Für die Durchführung von“ die Wörter „Maßnahmen oder“ eingefügt.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FORSTWIRTSCHAFT

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)

(1) In Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter: „sowie in den mit Durchführungsverordnung festgelegten Fällen“ gestrichen.

(2) Artikel 24 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Abgesehen von der Regelung laut Absatz 3 ist es verboten, im Wald und in einem Abstand von weniger als 20 Metern vom Wald Feuer anzuzünden oder dieses auf eine sonstige Art und Weise zu verursachen.“

(3) Artikel 24 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„8. Wenn durch das Anzünden von Feuer im Wald, in Bergmähdern, in Weiden oder im Abstand von weniger als 20 Metern davon eine Brandgefahr oder ein Brand entsteht oder ein großer Aufwand seitens der Einsatzkräfte notwendig ist, wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße im Ausmaß von 300,00 Euro bis 3.000,00 Euro verhängt.“

(4) Artikel 32 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Für alle Projekte zur Verwirklichung der Arbeiten, der Baumaßnahmen und der Eingriffe laut Absatz 1 sind nur das technisch-wirtschaftliche Gutachten der Fachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, und das Gutachten gemäß Artikel 69 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erforderlich. Vor Baubeginn wird eine Kopie des Projektes der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH JAGD UND FISCHEREI

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Artikel 31 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, wird wie folgt geändert:

  1. in Absatz 2 werden die Wörter „kann ein gemeinsamer hauptberuflicher Jagdaufseher für mehrere Jagdreviere“ durch die Wörter „können ein oder mehrere gemeinsame/r hauptberufliche/r Jagdaufseher für mehrere Jagdreviere (Reviergemeinschaft)“ ersetzt;
  2. in Absatz 3 werden nach den Wörtern „für einzelne Jagdreviere“ die Wörter „oder Reviergemeinschaften“ eingefügt.

(2) Artikel 37 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„Art. 37 ((Beihilfen für die Wiederherstellung des geschädigten Produktionspotentials oder die Vergütung von Schäden)

1. Das Land kann Eigentümern oder Pächtern landwirtschaftlicher Grundstücke Beihilfen für die Wiederherstellung des geschädigten Produktionspotentials gewähren oder Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und am Viehbestand vergüten, wenn die Schäden durch Wildtiere

a) auf Grundstücken, auf denen die Jagdausübung untersagt oder gemäß den Artikeln 9, 10 und 15 eingeschränkt ist oder in den direkt an diese angrenzenden Flächen festgestellt werden,)

b) durch nicht jagdbare Wildtiere verursacht werden,

c) durch Hasen oder kleine Beutegreifer trotz Vorbeugemaßnahmen verursacht werden;

d) der Kategorie des Schalenwildes verursacht wurden, sofern das Jagdrevier kraft Gesetzes bzw. die Eigenjagd in den drei dem Schaden vorausgehenden Jahren in Summe mehr als 85 Prozent des im Abschussplan vorgesehenen Schalenwildes erlegt hat und gleichzeitig ein größerer Schadensfall durch die zuständige Landesbehörde festgestellt wurde;

e) der Spezies Sus scrofa (Wildschwein) verursacht wurden.“

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Februar 2023, Nr. 3, „Schutz der aquatischen Lebensräume und nachhaltige Fischerei“)

(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 13. Februar 2023, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„k) Als „standortgerecht“ gelten autochthone Fischarten und jene Süßwasserfischarten, die für die Angeltätigkeit von Interesse sind, mit Dekret des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 837 des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234, als autochthon anerkannt sind und sich im Sinne der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz im lokalen Ökosystem dauerhaft etabliert haben. Mit Durchführungsverordnung werden auch die diesbezüglichen Schonmaße und die Schonzeiten festgelegt. Das Verzeichnis enthält auch die autochthonen Zehnfußkrebse (Ordnung Decapoda) und die autochthonen Großmuscheln (Ordnung Unionoida).“

(2) Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 2023, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„1. Zum Schutz des Fischbestandes und der Zusammensetzung der autochtonen Fischarten und solcher Süßwasserfischarten, die von Interesse für die Angeltätigkeit sind, und mit Dekret des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit im Sinne von Artikel 1 Absatz 837 des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234, als autochton anerkannt sind, führt das Amt Forschungen und Erhebungen, auch mittels Fang, durch.“

(3) Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 2023, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„2. Das Amt kann auch Dritte zur Durchführung der Tätigkeiten laut Absatz 1 ermächtigen, und zwar nach den Modalitäten, die mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz unter Beachtung der Vorgaben gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 8. September 1997, Nr. 357, festgelegt werden.“

(4) In Artikel 5 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 13. Februar 2023, Nr. 3, werden nach dem Wort „Grundstücke“ die Wörter „unter Beachtung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Betreten eines fremden Grundstücks“ eingefügt.

(5) In Artikel 5 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 13. Februar 2023, Nr. 3, werden nach den Wörtern “in das Fischwasser zurückzuversetzen”, die Wörter “mit Ausnahme der exotischen invasiven Fischarten“ eingefügt.

(6) Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 2023, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„1. Die Einhaltung der Bestimmungen wird vom Landesforstkorps überwacht. Aufsichtsfunktionen, einschließlich etwaiger Messungen der Restwassermenge, obliegen den damit nach den Modalitäten laut Absatz 2 beauftragten Angestellten des Amtes mit den verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Befugnissen eines Sonderwachorgans und den Fischereiaufsehern und Fischereiaufseherinnen mit verwaltungspolizeilichen Befugnissen.“

III. TITEL
ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE UND STRASSENWESEN

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 und für den Dreijahreszeitraum 2012-2014 (Finanzgesetz 2012)“)

(1) Die Überschrift von Artikel 27 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, erhält folgende Fassung: „Errichtung der Agentur für öffentliche Verträge – AOV“.

(2) In Artikel 27 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, werden die Wörter „Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge“ durch die Wörter „Agentur für öffentliche Verträge – AOV“ ersetzt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH STRASSENWESEN

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. November 1988, Nr. 50, „Verfügungen zur Klassifizierung und Erhaltung des ländlichen Straßennetzes“)

(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 22. November 1988, Nr. 50, erhält folgende Fassung:

„Art. 1 (Klassifizierung des ländlichen Straßennetzes)

1. Alle Straßen, die im Sinne der geltenden Landesgesetze über die Klassifizierung der Straßen nicht als Staats-, Landes-, Gemeinde-, oder Bonifizierungsstraßen gelten, sind als öffentliche ländliche Straßen zu betrachten, falls sie die Eigenschaften laut Artikel 2 aufweisen und öffentlich zugänglich sind. Die für den Bereich Forstwirtschaft zuständige Landesabteilung richtet ein eigenes Verzeichnis der ländlichen Straßen ein, das auf Antrag der Gemeinden aktualisiert wird.

2. Ländliche Straßen, die nicht öffentlich zugänglich sind, gelten als private Zufahrten zu landwirtschaftlichen Betrieben.“

(2) Nach Artikel 2 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 22. November 1988, Nr. 50, wird folgender Satz eingefügt: „Ebenso können andere Wohnhäuser erschlossen werden, falls die Zufahrt vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke quert.“

(3) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. November 1988, Nr. 50, erhält folgende Fassung:

„Art. 4 (Ausgaben für die Instandhaltung der ländlichen Straßen)

1. Die gebietsmäßig zuständige Gemeinde sorgt für die ordentliche Instandhaltung der Straßen, welche im Verzeichnis der ländlichen Straßen enthalten sind.

2. Die Autonome Provinz Bozen kann Beiträge für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Straßen gewähren.”

(4) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. November 1988, Nr. 50, erhält folgende Fassung:

„Art. 6 (Kosten für die Instandhaltung der ländlichen Straßen)

1. Die Ausgaben für die Instandhaltung der ländlichen Straßen umfassen jene für die ordentliche Instandhaltung und jene für die außerordentliche Instandhaltung.

2. Die ordentliche Straßenerhaltung umfasst insbesondere die ordnungsgemäße Wasserableitung, die Räumung der Fahrbahn samt Randstreifen, der Wasserspulen und der Straßengräben, die normale Einschotterung und die Beseitigung der Schlaglöcher, der Frost- und Wasserschäden, die Instandhaltung der Böschungen und der Begrünungen sowie die Schneeräumung.

3. Als außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen gelten jene, die infolge von Unwetterschäden oder Katastrophen durchzuführen sind, sowie solche, die notwendig sind, um die Einschränkungen der normalen Befahrbarkeit zu beseitigen.“

(5) Die Artikel 3 und 5 des Landesgesetzes vom 22. November 1988, Nr. 50, sind aufgehoben.

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 17, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1995 und für den Dreijahreszeitraum 1995-1997“)

(1) Dem Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Durchführungsverordnung kann zudem Folgendes festlegen:

a) die Vorgaben zur Ausübung der oben genannten Funktionen und die damit zusammenhängenden Aufgaben der Betreiberkörperschaften sowie die Koordinierungsmodalitäten der Provinz,

b) die Eigenschaften und Modalitäten für die Benutzung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten sowie die Eigenschaften der Strukturen und Serviceeinrichtungen längs der Radwege und der Radrouten,

c) die Eintragung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten sowie der damit zusammenhängenden Strukturen in die entsprechenden Planungsinstrumente auf Landes- und Gemeindeebene,

weitere Folgebestimmungen für die Umsetzung dieses Absatzes.”

(2) Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 17, in geltender Fassung ist aufgehoben.

IV. TITEL
GESUNDHEIT, FÜRSORGE UND WOHLFAHRT, WOHNBAU UND NAHRUNGSMITTELHYGIENE

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, „Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“)

(1) In Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „sechs Jahren“ durch die Wörter „fünf Jahren“ ersetzt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FÜRSORGE UND WOHLFAHRT

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“)

(1) In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, wird das Wort „Beiträge“ durch die Wörter „wirtschaftliche Förderungen“ ersetzt.

(2) In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, wird das Wort „Beiträge“ durch die Wörter „wirtschaftliche Förderungen“ ersetzt.

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH WOHNBAU

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 62 Absatz 4-bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4-ter Im ersten Bindungsjahrzent kann der Fruchtnießer, der gleichzeitig Förderungsempfänger ist, nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, das nackte Eigentum an der geförderten Wohnung erwerben und voller Eigentümer derselben Wohnung werden.“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH NAHRUNGSMITTELHYGIENE

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, „Dringende Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft“)

(1) Artikel 5-sexies des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 5-sexies (Hausschlachtung für den Eigenkonsum)

1. Zur Erhaltung traditioneller Methoden und eines traditionellen Konsumverhaltens ist in landwirtschaftlichen Betrieben die Hausschlachtung für den Eigenkonsum der in Absatz 6 angeführten Tierarten zulässig, sofern die epidemiologische Situation betreffend über das Fleisch übertragbare Krankheiten keine spezifischen Maßnahmen erfordert. Verboten sind sowohl die Abgabe des Fleisches und weiterer Schlachtprodukte an Dritte sowie ihre Weiterverarbeitung außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs.

2. Der landwirtschaftliche Unternehmer ist verpflichtet, die geltenden Bestimmungen im Bereich der Tierkennzeichnung und -registrierung einzuhalten.

3. Bei der Schlachtung sind die geltenden Tierschutzbestimmungen einzuhalten. Die Person, die die Betäubung und Entblutung durchführt, muss eine spezifische Ausbildung oder eine mindestens fünfjährige Praxiserfahrung im Bereich Hausschlachtungen für den Eigenkonsum nachweisen. Rituelle Schlachtungen müssen bei entsprechend ermächtigten Schlachthöfen durchgeführt werden.

4. Hausschlachtungen für den Eigenkonsum müssen mindestens drei Tage vor dem Schlachttermin dem tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebs gemeldet werden, um Stichprobenkontrollen im Hinblick auf die Tiergesundheit, den Tierschutz, die Hygiene bei der Schlachtung und die korrekte Entsorgung der Nebenprodukte zu ermöglichen.

5. Unbeschadet der in Absatz 6 vorgesehenen Grenzen dürfen landwirtschaftliche Betriebe jährlich für den Eigenkonsum eine Zahl an Tieren schlachten, die maximal einer Großvieheinheit (GVE) entspricht. Mit Genehmigung des zuständigen Amtstierarztes kann diese Zahl auf maximal 1,2 GVE pro Jahr erhöht werden.

6. Die Hausschlachtung für den Eigenkonsum ist ausschließlich für folgende Tierarten im Rahmen der jeweils jährlich festgelegten Höchstgrenze erlaubt:

a) Schafe und Ziegen: maximal fünf Tiere über 15 kg Lebendgewicht (0,1GVE/Tier); maximal zehn Lämmer/Zicklein mit Lebendgewicht unter 15 kg (0,05 GVE/Tier),

b) Schweine: maximal vier Tiere (0,2 GVE/Tier),

c) Geflügel, Hasentiere, gezüchtetes Kleinwild: maximal 50 Tiere ohne vorherige Mitteilung an den zuständigen Amtstierarzt (0,005 GVE/Tier),

d) Rinder: maximal ein Rind im Alter von über acht Monaten (1 GVE/Tier) bzw. zwei Kälber im Alter unter acht Monaten (0,5 GVE/Tier). Die Hausschlachtung von Rindern ab einem Alter von einem Jahr muss vom zuständigen Amtstierarzt autorisiert werden.

7. Bei unvorhersehbaren Ereignissen, welche die sofortige Tötung des Tieres erfordern (wie Frakturen, akute Läsionen, Traumata usw.), kann der Amtstierarzt die Hausschlachtung auch in Abweichung von den Grenzen laut den vorhergehenden Absätzen genehmigen, wenn der Eigentümer ihm seine Absicht mitgeteilt hat, das Fleisch für den Eigenkonsum verwenden zu wollen.

8. Nicht auf die Hausschlachtung für den Eigenkonsum angewandt werden die Bestimmungen, die diagnostische Untersuchungen bei für den Handel bestimmten Tieren und tierischen Produkten vorsehen. Der landwirtschaftliche Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, beim tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebs eine Fleischuntersuchung oder eine diagnostische Untersuchung oder beides auf eigene Kosten zu beantragen.

9. Der landwirtschaftliche Unternehmer muss die im Sinne der geltenden Bestimmungen für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Schlachtabfälle und daraus resultierendes unverzehrbares Material zur nächstgelegenen autorisierten Entsorgungsvorrichtung transportieren. Für diesen Transport sind keine weiteren Genehmigungen erforderlich, sofern sichergestellt ist, dass beim Transport keine organischen Flüssigkeiten austreten.

10. Für alles, was nicht ausdrücklich in diesem Artikel geregelt ist, gelten die Begriffsbestimmungen und Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze, Staatsgesetze und EU-Vorschriften sowie die Bestimmungen entsprechender Abkommen zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen.

11. Falls der Tatbestand keine strafbare Handlung darstellt, wird für die Verletzung der Vorschriften dieses Artikels eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 260,00 Euro bis 2.600,00 Euro verhängt.

12. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften laut diesem Artikel obliegt dem Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs.“

V. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 25 (Finanzbestimmung)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 2 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.

(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 26 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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