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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 2023, Nr. 151)
Änderung der Verordnung über die neuen Verfahren zur automatischen Aktualisierung der kartographischen Unterlagen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 22. Juni 2023, Nr. 25.

Art. 1

(1) Kapitel V Abschnitt 15 Buchstabe c) der Anlage A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 9. September 2011, Nr. 35, erhält folgende Fassung:

c) Kinematische Vermessung mit Echtzeit-Korrekturen

1. Die Aufnahme der Satellitendaten aller Stationen und aller einzelnen Punkte im RINEX-Format. Werden für die Messungen die Korrekturen des Echtzeitpositionierungsdienstes des Landes (STPOS) genutzt, müssen die Rinex-Dateien nicht beigelegt werden, der verwendete Benutzername (USER ID) ist jedoch anzugeben.

2. Die von der eigenen Software generierte Verarbeitungsdatei, die für jeden Vermessungspunkt folgendes beinhalten muss:

2.1. Punktname (gleichlautend mit jenem in der Pregeo-Datei; andernfalls muss die entsprechende Übereinstimmung separat angegeben werden),

2.2.die Koordinaten (UTM-Zone 32, Ost, Nord),

2.3. die erzielte Genauigkeit,

2.4. das Datum und die Uhrzeit der Messung.

Art. 2

(1) In der Anlage A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 9. September 2011, Nr. 35, wird im Punkt 3 der „Bestimmungen zur Verwaltung der technischen Unterlagen“ der Satz: „Die Katasterämter werden während der Genehmigung des Teilungsplanes das Zeichen N1, N2 usw. mit einem roten Strich löschen und daneben die endgültige Nummer oder den endgültigen Nenner in roter Farbe eintragen.“ durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Katasterämter geben während der Genehmigung des Teilungsplans die Übereinstimmung der Zeichen N1, N2 usw. mit den endgültigen Nummern oder den endgültigen Nennern an. Die Übereinstimmung des Mappenauszugs wird von den Katasterämtern nur im Fall der vom Teilungsplan betroffenen Parzellen überprüft und bestätigt. Die Darstellung der angrenzenden oder umliegenden Parzellen dient nur als Zusatzinformation.“.

Art. 3 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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