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m) Landesgesetz vom 16. Juni 2023, Nr. 111)
Änderung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, „Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 22. Juni 2023, Nr. 25.

Art. 13

(1) Artikel 33 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 33 (Zuschlagskriterien)

1 - Die öffentlichen Auftraggeber erteilen den Zuschlag auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses oder auf Grundlage des Preises, in der Regel nach Anwendung des Einheitspreisverfahrens.

2. Die Bestimmung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung gemäß Artikel 68 der Richtlinie 2014/24/EU, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien, unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte, bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien gehören:

a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für Alle, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften und Handel sowie die damit verbundenen Bedingungen,

b) Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder

c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist.

3. Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Wirtschaftsteilnehmer nur noch mit Blick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren. Bei den Ausschreibungen, bei welchen der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt wird, dürfen der Preis oder die Kosten allein in der Regel nicht als einziges Zuschlagskriterium verwendet werden.

4. Der Zuschlag erfolgt ausschließlich nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots, das auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ermittelt wird, für:

a) Verträge in Bezug auf soziale Dienstleistungen und Gaststättendienstleistungen in Krankenhäusern, für Bedürftige und in Schulen, sowie in Bezug auf andere besondere Dienstleistungen laut 10. Abschnitt, für welche die Vergabestelle eine Obergrenze für die wirtschaftliche Punktezahl von höchstens 20 Prozent festlegt,

b) Verträge in Bezug auf arbeitsintensive Dienstleistungen im Sinne der geltenden Bestimmungen, für welche die Vergabestelle eine Obergrenze für die wirtschaftliche Punktezahl von höchstens 30 Prozent festlegt,

c) Verträge in Bezug auf die Vergabe von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen und anderen technischen und intellektuellen Dienstleistungen ab 140.000 Euro,

d) Dienstleistungsverträge und Lieferungen ab 140.000 Euro mit hochtechnologischem Inhalt oder innovativem Charakter,

e) Auftragsvergaben im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs und der Innovationspartnerschaften,

f) Vergaben integrierter Verträge,

g) Verträge für Bauleistungen mit hochtechnologi-schem Inhalt oder innovativem Charakter.

5. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 55 erfolgt der Zuschlag der im Anhang XIV zur Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates angegebenen Verpflegungsdienste ausschließlich nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes, welches aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ermittelt wird. Bei der Bewertung des technischen Angebots werden insbesondere folgende Aspekte durch die Zuweisung zusätzlicher Punkte belohnt:

a) die Qualität der Lebensmittel mit besonderem Augenmerk auf biologische, typische und traditionelle Produkte, auf Produkte mit geschützter Bezeichnung sowie auf Produkte mit kurzen Lieferwegen und von Anbietern sozialer Landwirtschaft,

b) die Einhaltung der Umweltbestimmungen im Bereich der nachhaltigen Wirtschaft (Green Economy) sowie der entsprechenden in Artikel 35 genannten Mindestumweltkriterien,

c) die Qualität der Ausbildung der Anbieter.

Öffentliche Institutionen, die Schulmensen und Krankenhauskantinen betreiben, können in den Ausschreibungen für die entsprechenden Lieferungen Vorrangskriterien für die Lieferung von Lebensmitteln aus sozialer Landwirtschaft vorsehen, sofern die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. Juni 2018, Nr. 8, eingehalten werden.

6. Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich Faktoren - auch wenn diese sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken -, die zusammenhängen mit:

a) dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder des Handels damit oder

b) einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein nachfolgendes Lebenszyklus-Stadium.

7. Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass dem öffentlichen Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen die öffentlichen Auftraggeber eine wirksame Überprüfung der Richtigkeit der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise vor.

8. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, dieses wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt.

9. Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

10. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.

11. Die öffentlichen Auftraggeber können in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen und das wirtschaftliche Angebot nicht geöffnet wird, wenn die Mindestpunktezahl für die Qualität vor der Parameterangleichung nicht erreicht wird.“

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