(1) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung haben die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft der in Artikel 2 genannten Zutaten schriftlich in deutlich lesbarer und gut sichtbarer Form durch Aushänge, Hinweise in der Speisekarte oder auf andere geeignete Weise zu informieren.
(2) Als Herkunft gilt das Ursprungsland oder der Herkunftsort. Dies ist
(3) Liegen keine Informationen über die Herkunft der in Artikel 2 genannten Zutaten vor, so ist die Angabe „Herkunft unbekannt“ zu verwenden.
(4) Die Angabe der in Absatz 2 angeführten Herkunft hat gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai 2018 zu erfolgen.
(5) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung können die Verbraucherinnen und Verbraucher freiwillig über die Herkunft weiterer Zutaten informieren. Diese Informationen müssen zutreffend und dürfen nicht irreführend sein.