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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Mai 2023, Nr. 101)
Änderung der Verordnung im Bereich Festlegung der Parameter für die Stellenpläne der Gemeinden

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. Mai 2023, Nr. 20.

Art. 1

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. April 2017, Nr. 15, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben m) und n) hinzugefügt:

„m) Personal, das im Sinne von Artikel 91 Absatz 4/bis und Artikel 155 Absatz 1 zweiter Satz des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung, eingestellt ist,

n) Personal, das im Sinne von Artikel 167 Absatz 1/bis des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung, befristet eingestellt ist.“

Art. 2

(1) Nach Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. April 2017, Nr. 15, wird folgender Artikel 7/bis eingefügt:

„Art. 7/bis  (Parameter für die Einstellung von Führungskräften bei gemeinsamer Führung von Diensten oder Funktionen)

1. Im Sinne von Artikel 127 Absatz 1/bis des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung, können die Gemeinden in Einzugsgebieten zusätzlich zum Gemeindesekretär/zur Gemeindesekretärin Führungskräfte in einem Verhältnis von einer Führungskraft pro 3.000 Einwohner einstellen. In Einzugsgebieten mit weniger als 6.000 Einwohnern kann nur eine Führungskraft eingestellt werden.

2. Die Höchstzahl der Führungskräfte, die ein Einzugsgebiet laut Absatz 1 einstellen kann, wird um eine Einheit für jede im selben Einzugsgebiet errichtete Stelle eines Vizegemeindesekretärs/einer Vizegemeindesekretärin oder eines Gemeindesekretärs/einer Gemeindesekretärin im Sinne von Artikel 159/bis des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, verringert.“

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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