1. Die Beihilfen werden zum teilweisen Ausgleich von Verlusten für die Rodung von Kernobstbäumen, welche durch Feuerbrand befallen und im Sinne des Dekrets des Verantwortlichen des Pflanzenschutzdienstes Nr. 4755/2021 vom 17. März 2021 gerodet worden sind, gewährt.
2. Für die Gewährung von Beihilfen muss das landwirtschaftliche Unternehmen mindestens 0,5 Hektar Kernobstbauflächen gemäß der Angaben, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, enthalten sind, bewirtschaften.