Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Regionen mit Sonderstatut und in den autonomen Provinzen Trient und Bozen, soweit sie mit den jeweiligen Statuten und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen vereinbar sind, auch unter Bezugnahme auf das Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.
Dieses Gesetz ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche amtliche Sammlung der Rechtsvorschriften der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Staatsgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.