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k) Landesgesetz vom 6. Oktober 2022, Nr. 121)
Förderung und Unterstützung des aktiven Alterns in Südtirol

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 13. Oktober 2022, Nr. 41.

Art. 3 (Grundsätze und Schwerpunkte)

(1) Die Umsetzung der in Artikel 2 festgelegten Ziele richtet sich nach dem Grundsatz der aktiven Einbeziehung öffentlicher und privater Akteure verschiedener Bereiche, der territorial zuständigen öffentlichen Körperschaften, der Sozialpartner und der Interessensvertretungen der Seniorinnen und Senioren bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen.

(2) Die Bereiche der Landesverwaltung, die in die Umsetzung der in Artikel 2 definierten Ziele miteingebunden sind, sind insbesondere die Bereiche Soziales, Senioren, Familie, Gesundheit, Kultur, Aus- und Weiterbildung, Wohnbau, Natur, Landschaft und Raumentwicklung, Sport und Freizeit, Mobilität, Arbeit und Ehrenamt.

(3) Die Verantwortlichen der Bereiche der Landesverwaltung laut Absatz 2 und die Akteure laut Absatz 1 stimmen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die Maßnahmen auf der Grundlage der im folgenden Absatz festgelegten Schwerpunkte ab.

(4) Im Rahmen der in Artikel 2 festgelegten Ziele setzt das Land folgende Schwerpunkte:

  1. zur Verbesserung des psychophysischen Wohlbefindens werden Maßnahmen, Initiativen und Sensibilisierungsmaßnahmen zur gesunden Ernährung gefördert, sowie geeignete körperliche Aktivitäten bis ins hohe Alter und die Verbreitung einer gesunden, lebensbejahenden Lebensweise,
  2. für einen harmonischen Übergang vom aktiven Erwerbsleben in den neuen Lebensabschnitt wird die frühzeitige Stärkung der individuellen Fähigkeiten, des Selbstbewusstseins und der Sozialkompetenzen durch gezielte Maßnahmen und Angebote gefördert, die für die Seniorinnen und Senioren leicht zugänglich sind,
  3. zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegenüber Altersdiskriminierung und zur Schaffung eines neuen, positiven Images des Älterwerdens werden gezielte Maßnahmen ergriffen,
  4. um generationenübergreifendes Lernen, gegenseitige Wertschätzung und eine positive Haltung zueinander zu fördern, werden generationenübergreifende Projekte und Initiativen gefördert,
  5. um den Seniorinnen und Senioren uneingeschränkten Zugang am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, werden gezielte Maßnahmen zum Abbau von Hürden sowie Angebote unterstützt, die die aktive Teilnahme fördern,
  6. um die gesellschaftliche Teilnahme der Seniorinnen und Senioren auch über digitale Medien zu gewährleisten, werden gezielte Maßnahmen, Projekte und Schulungen im Bereich der digitalen Bildung gefördert,
  7. um den Seniorinnen und Senioren ein umfangreiches und angemessenes Angebot an Leistungen und Diensten bereitzustellen, werden die bisherigen Angebote an ambulanter, teilstationärer und stationärer Betreuung gewährleistet und gleichzeitig die Innovation und die Entwicklung neuer Angebotsformen unterstützt,
  8. um ein Verbleiben in der eigenen Wohnung und eine selbständige Lebensführung zu unterstützen, werden die Planung, der Bau, der Umbau und die Sanierung von barrierefreien Wohnungen, sowie die Ausstattung von Wohnungen mit angemessenen technischen Hilfsmitteln, gefördert,
  9. durch ein angemessenes System an finanziellen Leistungen und Diensten wird, im Rahmen der entsprechenden Bereichsgesetze, die soziale Absicherung wirtschaftlich benachteiligter Seniorinnen und Senioren unterstützt.

(5) Die in diesem Artikel genannten Grundsätze und Schwerpunkte werden unter besonderer Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Seniorinnen und Senioren umgesetzt.

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