(1) Nach Artikel 6/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Das System zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen wird von den für die Berufsbildung zuständigen Landesdirektionen in Zusammenarbeit mit den Landesberufsschulen geführt.“
(2) Artikel 6/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, erhält folgende Fassung:
„4. Die Bewertung der zu validierenden und zu zertifizierenden Kompetenzen erfolgt durch Prüfung.“
(3) In Artikel 6/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, werden die Worte „Die Dienste zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen“ durch die Worte „Die für die Berufsbildung zuständigen Landesdirektionen“ ersetzt.
(4) Artikel 6/bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, erhält folgende Fassung:
„6. Die Personen, die die Dienste zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen in Anspruch nehmen, beteiligen sich an den anfallenden Kosten, außer in den Fällen, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt sind.“
(5) In Artikel 6/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, werden die Worte „Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen“ durch die Worte „Landesverzeichnis der Abschlusstitel der Berufsbildung und der beruflichen Qualifikationen“ ersetzt.