(1) Die Qualifikation Führungskraft wird im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbs nach Titeln und Prüfungen erworben.
(2) Zum Wettbewerb für den Erwerb der Qualifikation Führungskraft der zweiten Ebene sind zugelassen:
- die bei öffentlichen Verwaltungen bediensteten Planstelleninhaber und Planstelleninhaberinnen, die über ein nach der alten Studienordnung erworbenes Laureatsdiplom, ein Fachlaureatsdiplom, einen Hochschulmaster ersten Grades oder ein Bachelordiplom verfügen. Zusätzlich müssen die Betreffenden bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre lang effektiven Dienst geleistet haben, und zwar mindestens in der Funktionsebene sieben-ter des Landesstellenplans oder in entsprechenden Funktionsebenen auch bei anderen öffentlichen Körperschaften oder anderen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten. Zur Berechnung dieses Mindest-Dienstzeitraums werden Dienste im öffentlichen und im privaten Sektor kumulativ bewertet,
- Angestellte privater Einrichtungen im Besitz der Voraussetzungen für den Landesdienst und der in diesem Absatz angeführten Studientitel, sofern sie dort in Positionen eingestuft sind, die jenen der öffentlichen Bediensteten entsprechen, und bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre effektiven Dienst in diesen Positionen geleistet haben,
- Personen, welche die Voraussetzungen für den Landesdienst erfüllen, die in diesem Absatz angeführten Studientitel besitzen, bereits die Qualifikation als Führungskraft erworben haben und bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens drei Jahre lang Führungsaufgaben in öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Einrichtungen ausgeübt haben.
(3) Zum Wettbewerb für den Erwerb der Qualifikation Führungskraft der ersten Ebene sind zugelassen:
- Führungskräfte der zweiten Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 sowie der anderen öffentlichen Verwaltungen, die über ein Laureatsdiplom nach der alten Studienordnung, ein Fachlaureatsdiplom oder einen Hochschulmaster ersten Grades verfügen und bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre lang Aufträge zur Führung von Ämtern oder vergleichbaren Organisationseinheiten innehatten,
- Verwaltungsexterne, welche die für den Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die Studientitel laut diesem Absatz besitzen; sie müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre effektiven Dienst mit Führungsaufgaben in Sachbereichen geleistet haben, die mit der institutionellen Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung zusammenhängen, und über einschlägige Berufs- und Managementerfahrung verfügen. Zur Berechnung dieses Mindest-Dienstzeitraums werden die im öffentlichen und im privaten Sektor ausgeübten Führungsaufgaben kumulativ bewertet.
(4) Unter Berücksichtigung der freien Planstellen, voraussichtlicher Dienstaustritte von Führungskräften, die im einheitlichen Stellenplan laut Artikel 2 eingetragen sind, sowie des geplanten Bedarfs an Führungskräften der einzelnen Verwaltungen laut Artikel 2 im folgenden Dreijahreszeitraum, schreibt die Kommission für die Führungskräfte des öffentlichen Landessystems mindestens alle zwei Jahre einen Wettbewerb aus. Die Ausschreibung wird auf der institutionellen Website der Autonomen Provinz Bozen und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
(5) Die Ausschreibung enthält die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen, die Frist für die Vorlage des Bewerbungsantrags, die erforderlichen Voraussetzungen, darunter gegebenenfalls die erforderliche Befähigung für die Ausübung eines Freiberufs und/oder Eintragung in ein Berufsverzeichnis und die eventuell erforderliche einschlägige Berufserfahrung; sie enthält zudem die Kriterien und Modalitäten für das Auswahlverfahren, die Effizienz, Wirtschaftlichkeit, Unparteilichkeit, Sachlichkeit, Transparenz und Chancengleichheit gewährleisten müssen.