(1) Dieses Gesetz führt die Führungsstruktur des öffentlichen Landessystems ein und regelt sie; davon ausgenommen sind die ärztliche, die tierärztliche und die sanitäre Führungsstruktur des Landesgesundheitsdienstes sowie die Führungsstruktur der Schulen staatlicher Art.
(2) Durch dieses Gesetz sollen die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungstätigkeit gesteigert und die Transparenz, Unparteilichkeit und Qualität zum Schutz des öffentlichen Interesses und der Rechte der Bürger und Bürgerinnen gewährleistet werden.