(1) Die Gemeinden bestimmen, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Ruhe, die Betriebszeiten für den Handel auf Märkten, isolierten Standplätzen, Jahrmärkten und bei verkaufsfördernden Veranstaltungen sowie für den Handel auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels.
(2) Die Betriebszeiten der Tankstellen, die in Anwesenheit des Betreibers/der Betreiberin geführt werden, sind von 06:00 bis 21:00 Uhr festgelegt, mit einer Mindestöffnungszeit von 42 Wochenstunden. Unter Einhaltung dieser Grenzen kann der Betreiber/die Betreiberin die Betriebszeiten frei bestimmen, darf jedoch nicht elf Stunden pro Tag überschreiten.