(1) Das Rechtssubjekt, das die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes übermittelt hat, muss gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 170 vom 10. März 2020 jährlich innerhalb Jänner der Gemeinde, die die Meldung erhalten hat, eine Liste der neu aufgestellten und abgebauten Lebensmittel-Automaten mit Angabe ihres Standortes über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten übermitteln; diese Mitteilung ist auch an den Betrieblichen Dienst für Hygiene der Lebensmittel und der Ernährung des Südtiroler Sanitätsbetriebs (S.I.A.N.) weiterzuleiten.