1. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen gezielte individuelle Anweisungen sowie, falls notwendig, Begleitung erhalten, was den korrekten Gebrauch der Schutzausrüstung betrifft, die Einhaltung der Abstandsregeln, die verstärkte persönliche Hygiene und die Einhaltung verstärkter Hygienemaßnahmen im Wohnumfeld, insbesondere in Bad, Küche und Speisesaal.
2. Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen sich im Haus frei bewegen und die Räumlichkeiten benutzen, sofern sie die für Südtirol allgemein geltenden Vorbeugungs- und Sicherheitsvorschriften beachten.
3. Auch interne Bars und Heimkapellen dürfen - unter Einhaltung der für Südtirol allgemein geltenden Vorbeugungs- und Sicherheitsvorschriften - zugänglich gemacht werden, insbesondere jener in Bezug auf die Gruppengröße, das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung und den Personenabstand.
4. Bars und Cafés, die als öffentliche Gastbetriebe geführt werden, unterliegen den bereichsspezifischen Vorschriften; sie dürfen geöffnet sein, solange für die Einrichtung kein Besucherstopp verhängt wird.
5. Innerhalb des Dienstes sind nur die nach den geltenden Bestimmungen auf Landesgebiet zulässigen Aktivitäten erlaubt, stets unter Einhaltung der für Südtirol allgemein geltenden Vorschriften im Hinblick auf die Gruppengröße, das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung und den Personenabstand.