1. Im Sinne dieser Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) allgemeine Vorschriften: die geltenden Bestimmungen und Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 sowie die Verordnungen des Landeshauptmanns im Bereich Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstands infolge von COVID-19,
b) Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin: Allgemeinmediziner/Allgemeinmedizinerin, der/die den Nutzer oder die Nutzerin betreut,
c) Task Force: die interdisziplinäre Arbeitsgruppe „Task Force Soziales“ laut Artikel 3 Absatz 7,
d) USEDIP: die „Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung des Departements für Gesundheitsvorsorge“ des Südtiroler Sanitätsbetriebs,
e) Leitlinien für die Zusammenarbeit mit USEDIP: „Leitlinien für die Zusammenarbeit mit den Ärzten des Departements für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebes zur Unterstützung der öffentlichen und privaten Sozialdienste“ vom 14. September 2021, in geltender Fassung,
f) Vereinbarung mit USEDIP: „Vereinbarung mit der Epidemiologischen Überwachungseinheit des Departements für Gesundheitsvorsorge (USEDIP) in Bezug auf die Prävention und die Verwaltung der SARS COV 2-Infektionen in den stationären sozialen Diensten mit Ausnahme der Seniorenwohnheime“, vom 14. September 2021 in geltender Fassung,
g) Dokument über den Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung: Das Dokument des Südtiroler Gesundheitsbetriebs „Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) während der COVID-19-Epidemie“ vom 6. November 2020, in geltender Fassung,
h) Direktorin/Direktor: die Direktorin oder der Direktor der Sozialdienste der zuständigen Bezirksgemeinschaft bzw. des Sozialbetriebs Bozen, für die Dienste, die direkt oder auf der Grundlage einer Konvention oder Vertrags mit Privaten geführt werden, oder, im Fall nicht konventionierter Dienste, die Direktorin oder der Direktor, die bzw. der für den betreffenden Dienst verantwortlich ist,
i) Übergangseinrichtungen: private akkreditierte Einrichtungen, mit denen der Südtiroler Sanitätsbetrieb spezifische Konventionen zur Verlegung der Nutzerinnen und Nutzer laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) abgeschlossen hat.