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o) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 2021, Nr. 271)
Änderung der Verordnung zum Bauwesen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 2. September 2021, Nr. 35.

Art. 1

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, erhält folgende Fassung:)

„g) Baumasse – Bruttofläche - Geschosshöhe

Als Brutto-Baumasse wird der von der Außenhülle eines Gebäudes umschlossene Rauminhalt (hohl für voll) in seiner Gesamtheit bezeichnet.

Die Baumasse gliedert sich in oberirdische Baumasse (im Gesetz auch als Baumasse, Volumen, Kubatur bezeichnet) und unterirdische Baumasse.

Die in den Rechtsvorschriften und Planungsinstrumenten angeführte Baumasse ist als oberirdische Baumasse anzusehen, sofern nicht ausdrücklich als unterirdische Baumasse oder Gesamtbaumasse (hohl für voll) benannt.

Die Baumasse im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 und von Artikel 37 Absatz 4 des Gesetzes ist als oberirdische Baumasse anzusehen.

Die Baumasse des Gebäudes wird gebildet durch die Bruttofläche jedes Stockwerkes multipliziert mit der jeweiligen Geschosshöhe.

Als Bruttofläche eines Stockwerkes wird die Geschossfläche bezeichnet, die aus den Außenabmessungen (äußeren Begrenzungen) ermittelt wurde.

Als Geschosshöhe wird die Differenz zwischen der Höhenkote des Fußbodens des Stockwerkes und der Höhenkote des Fußbodens des darüber liegenden Stockwerkes bezeichnet.

Für das letzte Stockwerk des Gebäudes misst man die Höhe von der Höhenkote des Fußbodens bis zur wasserführenden Schicht des Daches (hohl für voll). Nicht als Baumasse gelten die Dachzwischenräume mit einer lichten Höhe von höchstens 2,00 m, senkrecht gemessen zwischen Fußboden und wasserführender Schicht des Daches.

Als oberirdische Baumasse gilt das auf der Grundlage der Außenmaße berechnete Gebäudevolumen oberhalb der natürlichen oder genehmigten Geländelinie.

Als unterirdische Baumasse gilt das Gebäudevolumen unterhalb der natürlichen oder genehmigten Geländelinie.

Auch die in Hanglage verwirklichte Baumasse gilt als unterirdisch, wenn lediglich die Eingangsseite außer Erde ist. Bei teilweise unterirdischen Gebäudeteilen erfolgt die Bestimmung der unterirdischen Baumasse und der oberirdischen Baumasse über die Berechnung der mittleren Höhe (Mantelflächen der Fassadenteile außer Erde/Umfang) und der Gesamtfläche.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Landschaftsplan, ist in den Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) des Gesetzes die Errichtung von unterirdischer Baumasse für Nebenzwecke in Bezug auf das bestehende oder neu zu errichtende Gebäude zulässig. Die unterirdische Baumasse darf nicht mehr als 20 Prozent der oberirdischen Baumasse des bestehenden Gebäudes – nicht mitgerechnet wird die bestehende unterirdische Baumasse ¬– betragen und muss unterhalb des Gebäudes oder an dieses angrenzend errichtet werden.

Die notwendigen Anlagen und technischen Volumina, um bestehende Gebäude an die Rechtsvorschriften über Brandschutz und über den Abbau architektonischer Barrieren anzupassen, werden nicht als Baumasse berechnet.

Die vorgesehenen Berechnungsmethoden kommen ab dem 1. Juli 2020 zur Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um bereits bestehende oder neu zu errichtende Baumassen handelt.“

Art. 2

(1) Artikel 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, wird mit folgenden Absätzen ergänzt:

„2. Bis zum Inkrafttreten des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft gilt innerhalb der Bannstreifen der in den geltenden Gemeindebauleitplänen ausgewiesenen Straßen die Regelung laut den nachstehenden Absätzen. Für die Bannstreifen entlang der Autobahnen bleibt bis dahin die Regelung laut den geltenden Gemeindebauleitplänen aufrecht.

3. In den Bannstreifen ist die Errichtung von Gebäuden zur Unterbringung der für die Straßenwartung notwendigen Geräte und Materialien erlaubt. Mit Unbedenklichkeitserklärung der mit dem Schutz der Straßen betrauten Behörde ist ebenso die Errichtung von Baulichkeiten erlaubt, die für die primären Erschließungsanlagen erforderlich sind. Die Errichtung von Tankstellen ist auch zulässig. Diese bestehen aus einem Dienstgebäude im Höchstausmaß von 50 m² Nutzfläche, den Zapfsäulen, der Waschanlage und den Einrichtungen für den Pannendienst.

4. Innerhalb der Bannstreifen ist die Erweiterung von bestehenden Gebäuden zulässig, sofern der Abstand zwischen dem bestehenden Gebäude und der Straßengrenze nicht unterschritten wird. Entlang der Staatsstraßen des Typs B (Hauptstraßen außerhalb der Ortschaften) und C (Nebenstraßen) laut gesetzesvertretendem Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285 muss bei Abbruch und Wiederaufbau, mit oder ohne Erweiterung, außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die gemäß Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, abgegrenzt sind, der Mindestabstand von 10 m von der Straßengrenze eingehalten werden. Derselbe Abstand muss bei Abbruch und Wiederaufbau entlang der Landesstraßen des Typs D (Stadtstraßen) und der Gemeindestraßen der Klassifizierung E (Stadtviertelstraßen) und F (Lokalstraßen) laut gesetzesvertretendem Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285 außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die gemäß Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, abgegrenzt sind, und außerhalb der bereits ausgewiesenen Bauzonen eingehalten werden. Die von diesem Absatz vorgesehenen Baueingriffe unterliegen der Unbedenklichkeitserklärung der mit dem Schutz der Straße betrauten Behörde. Die Regelung laut diesem Absatz gilt auch, wenn das von der Erweiterung bzw. vom Abbruch und Wiederaufbau betroffene Gebäude sich in den Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) des Gesetzes befindet.

5. Entlang der Gemeindestraßen können innerhalb der geschlossenen Ortschaften, die gemäß Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, abgegrenzt sind, bzw. in den ausgewiesenen Bauzonen, für welche die Erstellung eines Durchführungsplanes von den geltenden Bestimmungen oder vom geltenden Gemeindebauleitplan nicht vorgeschrieben ist, mit Unbedenklichkeitserklärung seitens der mit dem Schutz der Straße betrauten Behörde Neubauten und Maßnahmen an bestehenden Gebäuden auch innerhalb des geltenden Bannstreifens von 5 Meter von der Straßengrenze, wie sie in Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285 (E- Stadtviertelstraßen; F-Lokalstraßen) definiert ist, durchgeführt werden. In Bauzonen, für welche die Erstellung eines Durchführungsplanes von den geltenden Bestimmungen oder vom geltenden Gemeindebauleitplan vorgeschrieben ist, werden Neubauten und Maßnahmen an bestehenden Gebäuden innerhalb des geltenden Bannstreifens von 5 Meter von der Straßengrenze, mit dem Durchführungsplan geregelt.“

Art. 3 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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