1. Diese Richtlinien regeln die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Miete von Behältern und Strukturen zur Lagerung von Weinerzeugnissen sowie für deren Verwahrung bei Dritten.
2. Die Beihilfen werden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, in geltender Fassung, gewährt; Voraussetzung ist, dass die Bedingungen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) Punkte i) und ii) derselben Verordnung nicht erfüllt sind.
3. Diese Verordnung sieht vor, dass Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, über einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren bis zu 200.000 Euro De-Minimis-Beihilfen gewährt werden können.