1. In den Gebäuden laut Artikel 3 Absatz 1 gilt für die korrekte Aufteilung der Kosten für den Wärmeverbrauch für Heizung und Kühlung der einzelnen Baueinheiten und der Gemeinschaftsräume sowie für den Wärmeverbrauch für die Nutzung von Warmwasser, sofern dieses zentral erzeugt wird:
a) der Gesamtbetrag wird auf die Endnutzer aufgeteilt, indem dem tatsächlichen freiwilligen Wärmeenergiebezug ein Anteil von mindestens 50 Prozent zugewiesen wird, wobei dieser Anteil 80 Prozent nicht überschreiten darf,
b) die verbleibenden Beträge können gemäß Tausendstelanteilen, Nettoflächen, Nettovolumen, installierten Leistungen oder anderen Kriterien aufgeteilt werden.
2. Die Festlegung der Anteile und der Kriterien für die Aufteilung der verbleibenden Beträge gemäß Absatz 1 obliegt der Versammlung aller Miteigentümer.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht verbindlich für Gebäude, in denen bei Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, die im Artikel 3 genannten Vorrichtungen bereits installiert sind und die entsprechende Kostenaufteilung bereits vorgenommen wurde.