1. Diese Bestimmungen legen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b), und Artikel 11/bis und 32 Absatz 15 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, die Richtlinien und Kriterien für die Organisation, und Führung sowie für die Finanzierung der Dienste „Gemeinsam Alltag Leben“ und „Essen in der Nachbarschaft“, in der Folge als Richtlinien bezeichnet, fest.
2. Die Dienste laut Absatz 1 zählen zu den Tätigkeiten, welche die bestehenden Betreuungsangebote des Landes im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 2018, Nr. 8, unterstützen und ergänzen.
3. Der Dienst „Gemeinsam Alltag Leben“ kann auch außerhalb des Bereichs der sozialen Landwirtschaft angeboten werden.
4. Für diese Richtlinien gelten folgende Definitionen:
a) eigene Wohnung: Wohnung, in welcher der Alltagsgestalter/die Alltagsgestalterin lebt,
b) Alltagsgestalter/Alltagsgestalterin: die Person, die den Dienst „Gemeinsam Alltag Leben“ anbietet,
c) Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung: Menschen mit dauerhaften körperlichen, kognitiven oder sensorischen Beeinträchtigungen oder mit psychischen Erkrankungen oder Abhängigkeitserkrankungen im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7,
d) Pflegestufen: jene laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung.
e) Verordnung: die Durchführungsverordnung zum Landesverzeichnis der Anbieter und Anbieterinnen sozialer Landwirtschaft,
f) eigener Bauernhof: Bauernhof, auf dem die Person lebt, die den Dienst „Essen in der Nachbarschaft“ anbietet.