(1) Nach Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 15, wird folgender Artikel 11 hinzugefügt:
“Art. 11 (Ausnahmeregelung)
1. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, die im Schuljahr 2020/2021 mit Erfolg eine berufsbildende Schule abgeschlossen haben, ihre betriebliche Ausbildung jedoch wegen des COVID-19-Notstands nicht abschließen konnten, als Mindestlehrzeit für die Zulassung zu Lehrabschlussprüfungen, die im Zeitraum vom 15. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 stattfinden: