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Beschluss vom 20. April 2021, Nr. 353
COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen und zeitweilige Änderung des Beschlusses Nr. 42 vom 19.01.2016

...omissis...

1. die Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen“ laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen.

2. Die Richtlinien laut Punkt 1 gelten für alle Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung und bis zum 30. September 2021 eingereicht werden.

3. Die Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen, die laut den in Punkt 1 genannten Richtlinien vorgesehen sind, werden im Sinne des „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, und auf der Grundlage der staatlich notifizierten Rahmenregelung (sog. Dachnotifizierung) als Staatsbeihilfe SA.57021 (2020/N), abgeändert mit SA.58547, SA. 59655 und zuletzt mit SA.59827, gewährt.

4. In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 der „Kriterien für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit“ laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 42 vom 19. Jänner 2016 gilt begrenzt auf das Jahr 2021 für die Einreichung der Anträge auf Gewährung der Beihilfe folgende Bestimmung: „Die Beihilfeanträge können beim Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft, auch nach Beginn der Weidetätigkeit gestellt werden, müssen aber spätestens bis zum 17. September 2021 einlangen.“

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

ANHANG A

COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen in Anwendung von Artikel 20/septies des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung.

2. Die Förderungen in Form eines Zuschusses werden als begrenzte Beihilfebeträge im Sinne des Abschnittes 3.1 der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, gewährt.

Artikel 2
Gegenstand des Zuschusses

1. Gegenstand des Zuschusses ist eine Ergänzung des Einkommens aus landwirtschaftlichen und damit verbundenen Tätigkeiten, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderung haben landwirtschaftliche Unternehmen, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind, mittels Steuernummer oder Mehrwertsteuernummer identifiziert werden und am 31. März 2021 eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten in Südtirol ausübten und diese zum Zeitpunkt der Antragstellung ausüben:

a) „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, ausgeführt von Unternehmen, die im Gemeindeverzeichnis laut Artikel 8 Absatz 4 desselben Landesgesetzes eingetragen sind,

b) Verarbeitung und Vermarktung im Sinne von Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV durch Primärerzeuger (Direktvermarkter), die im Besitz der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Ermächtigungen sind,

c) Tätigkeiten im Rahmen eines Gärtnereibetriebes, ausgeführt von einem Gärtner/einer Gärtnerin, der/die im einschlägigen Berufsverzeichnis und im amtlichen Unternehmerregister (RUOP) eingetragen ist oder Tätigkeiten laut Buchstabe b) mit einem erzielten Umsatz von mehr als 200.000,00 Euro im Jahr 2019.

Artikel 4
Voraussetzungen

1. Die Anspruchsberechtigten laut Artikel 3 Absatz 1 müssen die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen.

2. Das landwirtschaftliche Unternehmen muss die Tätigkeit vor dem 1. April 2021 aufgenommen haben.

3. Das landwirtschaftliche Unternehmen muss aufgrund der letzten eingereichten Steuererklärung ein steuerbares Gesamteinkommen von maximal 50.000,00 Euro erzielt haben (Übersicht RN der Steuererklärung), wobei:

a) bei Einzelunternehmen das steuerbare Gesamteinkommen der Summe der steuerbaren Einkommen laut der Übersicht RN der Steuererklärung entspricht,

b) bei Gesellschaften dieses der Summe des steuerbaren Gesamteinkommens laut der Übersicht RN, zuzüglich der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Gesellschaft in Abzug gebrachten Vergütungen aus koordinierter und kontinuierlicher Mitarbeit („co.co.co.“) der Gesellschafter entspricht.

4. Landwirtschaftliche Unternehmen, welche die Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, müssen, bezogen auf die von der Covid-19-Krise betroffenen Tätigkeiten laut Artikel 3 Absatz 1, einen Mindestumsatz von durchschnittlich 500 Euro pro Monat aufweisen, ausgenommen die Zeiträume, in welchen die Tätigkeit aufgrund der Covid-19-Bestimmungen nicht ausgeführt werden konnte. Diese Anspruchsberechtigten müssen keinen Umsatzrückgang nachweisen.

5. Die Zuschüsse werden unter folgenden Bedingungen gewährt:

a) ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Halbjahr vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 im Vergleich zum Halbjahr vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 in den Tätigkeitsbereichen laut Artikel 3 Absatz 1. Der Umsatz ist definiert als Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi, alle unabhängig von deren Inkassobeträgen,

b) sollte der Umsatzrückgang nicht den Betrag des Zuschusses laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) erreichen, wird der Zuschuss nicht ausgezahlt,

c) falls das antragstellende Unternehmen vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 für mehr als 30 Tage aufgrund entsprechend belegter, schwerwiegender Gründe oder wegen höherer Gewalt die Tätigkeit aussetzen musste, können die betreffenden Umsatzzahlen den Buchhaltungsunterlagen des Vorjahres entnommen werden,

d) ein Gesamtumsatz von maximal 200.000,00 Euro im Jahr 2019, wenn es sich um Betriebe handelt, die Tätigkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) ausüben, und von maximal 400.000,00 Euro im Jahr 2019, wenn es sich um Betriebe handelt, die eine Tätigkeit laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) ausüben, jeweils bezogen auf dieselbe Mehrwertsteuer-Position.

Artikel 5
Ausschluss

1. Von den Förderungen ausgeschlossen sind:

a) landwirtschaftliche Unternehmen, die nicht Kleinstunternehmen im Sinne des Anhanges I zur Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind,

b) die landwirtschaftlichen Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1, deren Umsatz in den von der Covid-19-Krise betroffenen Tätigkeitsbereichen im Jahr 2019 weniger als 20 Prozent des Gesamtumsatzes des Betriebes im selben Jahr beträgt,

c) Unternehmen, die am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 waren; abweichend davon findet für Kleinstunternehmen die Bestimmung laut Randnummer 22 Buchstabe ca der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863, in geltender Fassung, Anwendung,

d) Unternehmen, die der Verpflichtung laut Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 355 vom 19. Mai 2020 nicht nachgekommen sind, oder Unternehmen, bei welchen im Zuge der Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 5 des obgenannten Anhangs eine Regelwidrigkeit festgestellt worden ist.

2. Die Bestimmung laut Absatz 1 Buchstabe b) gilt nicht für Unternehmen, welche die Tätigkeit ab dem 1. Jänner 2019 aufgenommen haben.

Artikel 6
Höhe der Förderung

1. Der Zuschuss wird in folgender Höhe gewährt:

a) 3.000,00 Euro für die antragstellenden Unternehmen laut Artikel 4 Absatz 4, welche die Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben,

b) 5.000,00 Euro für die antragstellenden Unternehmen mit Tätigkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b), welche im Halbjahr 1. Oktober 2020 – 31. März 2021 im Vergleich zum Halbjahr 1. Oktober 2019 – 31. März 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent in diesen Tätigkeitsbereichen erlitten haben,

c) 10.000,00 Euro für die antragstellenden Unternehmen mit Tätigkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c), welche im Halbjahr 1. Oktober 2020 – 31. März 2021 im Verhältnis zum Halbjahr 1. Oktober 2019 – 31. März 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent in diesen Tätigkeitsbereichen erlitten haben.

Artikel 7
Antragstellung

1. Der Antrag ist bis 30. September 2021 ausschließlich online über den E-Government-Service der Landesverwaltung „COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen“ einzureichen.

2. Es darf je Mehrwertsteuerposition nur ein Antrag gestellt werden.

3. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn mit derselben Mehrwertsteuerposition ein Antrag im Sinne der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Kleinunternehmen“ laut Beschluss Nr. 307 vom 30.03.2021 oder im Sinne der zukünftigen „Richtlinien zu den Fixkostenbeiträgen“ gestellt wird.

4. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem der Antrag im System registriert wird. Der Antrag gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn der/die Antragstellende über das System die entsprechende Eingangsbestätigung erhält; diese wird vom System unmittelbar nach Versenden des Antrags per E-Mail übermittelt. Sämtliche Mitteilungen werden dem/der Antragstellenden und auch den Vermittlern, sofern der Antrag über letztere eingereicht wurde, zugesandt.

5. Der Zugriff auf den E-Government-Service erfolgt entweder durch die Antragstellenden selbst oder durch die von diesen Ermächtigten ausschließlich über das öffentliche System für die digitale Identität (SPID – „Servizio Pubblico di Identità Digitale“).

6. Die vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Beanspruchung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien müssen durch eine Erklärung des/der Antragstellenden belegt werden.

Artikel 8
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Landesamt bearbeitet die vorgelegten Anträge chronologisch nach Eingang auf der Grundlage der von den Antragstellenden gelieferten Erklärungen.

Artikel 9
Gewährung des Zuschusses

1. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt mit Dekret des zuständigen beauftragten Abteilungsdirektors/der zuständigen beauftragten Abteilungsdirektorin.

Artikel 10
Auszahlung des Zuschusses

1. Die Auszahlung des zustehenden Zuschusses wird auf der Grundlage der im Antrag angeführten Erklärungen vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes verfügt.

Artikel 11
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Anträge von Amts wegen archiviert werden.

Artikel 13
Kontrollen und Sanktionen

1. Das zuständige Amt führt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt durch das Los auf der Grundlage der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Zuschüsse.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.

4. Das zuständige Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen und vorbehaltlich möglicher strafrechtlicher Sanktionen hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf des Zuschusses und die Pflicht zur Rückerstattung zur Folge.

6. Der Betrag, der zurückgezahlt werden muss, beträgt das Eineinhalbfache des unrechtmäßig bezogenen Zuschusses zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf den Zuschuss, die ab dem Wertstellungsdatum der Auszahlung des Zuschusses berechnet werden.

Artikel 14
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung und bis zum 30. September 2021 eingereicht werden.

 

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