(1) Die Geldbuße gemäß Artikel 99 des Gesetzes, entspricht 50 Prozent der geschätzten Kosten für die Durchführung der widerrechtlichen Arbeiten. Die Schätzung dieser Kosten erfolgt auf der Grundlage der Preisliste, welche die Fachkommission jährlich im Sinne des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigt, oder auf der Grundlage der amtlichen Richtpreisverzeichnisse für Hoch- und Tiefbauarbeiten. Die Quantifizierung erfolgt anhand einer Schätzung durch einen qualifizierten Techniker/eine qualifizierte Technikerin, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin vorgelegt wird.
(2) Bei Eingriffen an Gebäuden, wenn dadurch keine neuen Nutzflächen oder Baumassen geschaffen oder die ordnungsgemäß bestehenden nicht erweitert wurden, wird die Geldbuße wie folgt festgelegt:
- sie beträgt 516,00 Euro im Falle außerordentlicher Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden,
- sie beträgt 1.700,00 Euro, sofern Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten sowie Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung an Gebäuden durchgeführt wurden.
(3) Im Falle der nicht genehmigten Schlägerung oder der groben Beschädigung von Bäumen, die den Weiterbestand der Pflanze gefährdet oder deren Aufbau gravierend verändert, wird im Sinne von Artikel 99 des Gesetzes die Durchführung einer Ersatzpflanzung angeordnet. Der/Die zur Ersatzpflanzung Verpflichtete muss das Aufkommen und den Weiterbestand der Pflanzen gewährleisten. In diesem Fall kann von der Vorlage eines Sanierungsprojekts abgesehen werden.
(4) Neben der Pflicht zur Ersatzpflanzung besteht auch die Pflicht, eine Geldbuße zu zahlen. Der entsprechende Betrag wird vom örtlich zuständigen Forstinspektorat auf 70 Prozent des Wertes der geschlägerten Bäume festgesetzt. Sofern die gebietsmäßig betroffene Gemeinde über eigene Ämter oder Dienststellen zur Pflege und Instandhaltung öffentlicher Grünanlagen verfügt, setzen die Leiter/Leiterinnen derselben die Geldbuße fest. Ist die Durchführung einer Ersatzpflanzung aus objektiven Gründen nicht möglich, wird die Geldbuße mit 100 Prozent des ermittelten Gehölzwerts festgesetzt.
(5) Der Wert der widerrechtlich gefällten oder beschädigten Gehölze ergibt sich aus dem Durchschnittswert von 175,00 Euro für einen Jungbaum multipliziert mit den Koeffizienten aus den Tabellen 1 und 2. Anpassungen des Durchschnittswertes werden mit Beschluss der Landesregierung auf Vorschlag der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung genehmigt.
Tabelle 1
| | | | Gesundheitszustand Stato fitosanitario | gut buono | mittelmäßig medio | schlecht cattivo |
Standort Posizione | | | |
im Landschaftsplan ausgewiesene Ansitze, Gärten und Parkanlagen/ Geschützte Grünanlagen Ville, giardini e parchi/zone di verde protetto individuati nel piano paesaggistico | 10 | 7 | 3 |
Andere Gebiete Altre zone | 8 | 5 | 2 |
Tabelle 2
| | Stammdurchmesser diametro del fusto | Koeffizient coefficiente |
bis/fino a 50 cm | 2 |
bis/fino a 100 cm | 5 |
mehr als/oltre 100 cm | 10 |