(1) Die Meisterprüfung im Handwerk und im Gastgewerbe umfasst folgende vier Prüfungsteile:
(2) Im Prüfungsteil laut Absatz 1 Buchstabe c) oder d) wird auch die kommunikative Kompetenz in der zweiten Landessprache überprüft.
(3) Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin für die Meister- und Handelsfachwirteausbildung genehmigt die Prüfungsprogramme nach Anhören der repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene und der zuständigen Prüfungskommissionen.
(4) Die Prüfungsprogramme für die einzelnen Teile der Meisterprüfung oder für die Handelsfachwirteprüfung können in Module gegliedert werden. Ein Modul ist eine abgeschlossene Lerneinheit, die gesondert geprüft und bewertet wird. Die Programme umfassen für jeden einzelnen Prüfungsteil oder jedes einzelne Modul die Ziele, die Inhalte und die Art der Prüfung.
(5) Jede Prüfung wird auf der Grundlage des gültigen Prüfungsprogrammes abgenommen. Bei Abänderung eines Prüfungsprogrammes entscheidet der Direktor/die Direktorin des zuständigen Landesamtes nach Anhören von Fachpersonen der Landesberufs- oder Oberschulen sowie der repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene, ob bereits abgelegte Prüfungen weiterhin gültig sind.