(1) Bei der Prüfung für den Fortbildungsabschluss „Meister/Meisterin im Handwerk“ und „Meister/Meisterin im Gastgewerbe“ wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin befähigt ist,
(2) Bei der Prüfung für den Fortbildungsabschluss „Handelsfachwirt/ Handelsfachwirtin“ wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin Kompetenzen nachweisen kann, die im Hinblick auf die Gründung und/oder selbständige Führung eines Einzel- oder Großhandelsunternehmens sowie für eine leitende Funktion in einem solchen notwendig sind. Der Abschluss „Handelsfachwirt/ Handelsfachwirtin“ qualifiziert für die Planung, Organisation, Steuerung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben. Handelsfachwirte/Handelsfachwirtinnen sind in der Lage, betriebs- und personalwirtschaftliche Instrumente zu nutzen.
(3) Der Abschluss laut den Absätzen 1 und 2 gilt auch als Nachweis der Befähigung zum Lehrlingsausbilder/zur Lehrlingsausbilderin gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“, in geltender Fassung.