(1) Nach Artikel 1 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/ter. Falls die Kommissionen eingerichtet werden, um innerhalb eines kurzen Zeitraums spezifische und dringende strategische Ziele für das Land zu erreichen, und als Mitglieder des Kollegialorgans Experten/Expertinnen mit national und international anerkannter wissenschaftlicher Erfahrung ausgesucht werden müssen, wird die Vergütung laut Absatz 1 aufgrund der besonderen beruflichen Qualifikation des Mitglieds und des Ausmaßes des erforderlichen Engagements angepasst.“