(1) Artikel 4/bis Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Den aufnehmenden Strukturen, welche dem privaten Sektor angehören und die Zahlung des genannten Entgelts im Auftrag der Landesverwaltung übernehmen, kann neben der Erstattung des gezahlten Entgelts ein Zusatzbonus gewährt werden.“
(2) In Artikel 4/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, wird das Wort „Beitrags“ durch das Wort „Bonus“ ersetzt.
(3) Artikel 32 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Den in Absatz 1 angeführten Vereinigungen und Einrichtungen können zur Durchführung ihrer statutarischen Aufgaben im Ausmaß von höchstens 50 Prozent Investitionsbeiträge für die von der Landesregierung anerkannten Ausgaben gewährt werden.“
(4) Nach Artikel 35 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Die Finanzierung der Tätigkeiten laut Absatz 2 Buchstabe c) kann auch die Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt der Teilnehmer sowie der Ausgaben für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen umfassen.“
(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 700.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 700.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 700.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Rahmen des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.