(1) Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, ist aufgehoben.
(2) In Artikel 12 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1“ ersetzt.
(3) Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„1. Wer beabsichtigt, einen Nahversorgungsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen, dessen Verkaufsfläche in dem von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Rahmen zu erweitern oder den Warenbereich zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, übermitteln.
2. Bei Aussetzung, Einstellung der Tätigkeit oder Verringerung der Verkaufsfläche eines Nahversorgungsbetriebes muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine Meldung übermittelt werden.
3. Die Gemeinde führt die Kontrollen zur Feststellung, ob die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen gegeben sind, gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Meldung durch.“
(4) Artikel 13 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, ist aufgehoben.
(5) Artikel 14 Absätze 1, 4 und 8 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„1. Wer beabsichtigt, in einem Wohngebiet einen mittleren Handelsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen, dessen Verkaufsfläche in dem von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehenen Rahmen zu erweitern oder den Warenbereich zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.
4. Bei Aussetzung, Einstellung der Tätigkeit oder Verringerung der Verkaufsfläche eines mittleren Handelsbetriebes muss, unabhängig von dessen Standort, der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine Meldung übermittelt werden.
8. Die Gemeinde führt die Kontrollen zur Feststellung, ob die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen gegeben sind, gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Meldung durch.“
(6) Artikel 14 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, ist aufgehoben.
(7) Artikel 23 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
“6. Gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, in geltender Fassung, ist es verboten, Waffen, Sprengstoff und Wertgegenstände auszustellen und zu verkaufen.“
(8) Im Vorspann von Artikel 27 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden die Wörter „auf Staatsebene“ gestrichen.
(9) In Artikel 30 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden die Wörter „des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ durch die Wörter „des öffentlichen Interesses, des Verkehrswesens“ ersetzt.
(10) In Artikel 37 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden die Wörter „im Sinne von Artikel 115 des königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, dem Polizeidirektor“ durch die Wörter „dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die Tätigkeit aufgenommen wird,“ ersetzt.
(11) Artikel 39 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„2. Der/Die Handelstreibende teilt der Sicherheitsbehörde des Ortes gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, in geltender Fassung, die Liste der beauftragten Personen mit.“