(1) Die Einsichtnahme und die Prüfung der Unterlagen, während derer die Möglichkeit besteht, Notizen zu machen oder den Inhalt ganz oder teilweise abzuschreiben, sind unentgeltlich.
(2) Die Überlassung von Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, mit Ausnahme eventueller von der Verwaltung getragener und entsprechend belegter Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern, die der antragstellenden Person angelastet werden. 37)
(3) Unbeschadet der Bestimmungen über die Stempelsteuer sind für die Erstellung von Fotokopien oder von beglaubigten Kopien sämtlicher Arten von Unterlagen folgende Beträge zu zahlen:
- 25 Cent pro Seite für Schwarzweißkopien im Fall von Papierformaten bis maximal 210x297 mm,
- 45 Cent pro Seite für Schwarzweißkopien im Fall von Papierformaten über 210x297 mm,
- 75 Cent pro Seite für Farbkopien im Fall von Papierformaten bis maximal 210x297 mm,
- 1,40 Euro pro Seite für Farbkopien im Fall von Papierformaten über 210x297 mm.
(4) Für Beträge bis maximal 2,00 Euro fallen keine Kosten an. Die antragstellende Person darf den Kopierauftrag für die angeforderten Unterlagen jedoch nicht splitten, um eine Zahlung zu vermeiden.
(5) Die Kopien der Unterlagen werden ausgehändigt, sobald der dafür fällige Betrag in der Form und nach den Modalitäten entrichtet wurde, die für die Zahlung von Beträgen an die öffentliche Verwaltung vorgesehen sind.
(6) Veröffentlichungen, die die Verwaltung selbst herausgegeben hat und die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, werden unentgeltlich überlassen.