(1) Das Recht auf Zugang zu den personenbezogenen Daten kann gegenüber allen Organisationseinheiten des Landes Südtirol und den vom Land abhängigen Betrieben, Körperschaften und Agenturen sowie gegenüber jenen ausgeübt werden, deren Ordnung unter die eigenen, auch delegierten Befugnisse des Landes fällt, sowie gegenüber den weiteren öffentlichen und privaten Rechtssubjekten laut den Artikeln 1/ter und 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.
(2) Der Antrag auf Ausübung des Rechts gegenüber der Autonomen Provinz Bozen wird, auch auf telematischem Weg, gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, „Kodex der digitalen Verwaltung“, in geltender Fassung, dem Organisationsamt der Autonomen Provinz Bozen übermittelt, das für die Koordinierung des Datenschutzes zuständig ist.
(3) Der Antrag muss die genaue Identifizierung der antragstellenden Person ermöglichen; zudem muss darin klar beschrieben sein, welche Information die Person erhalten will oder auf welchen Datenverarbeitungsvorgang sie sich bezieht.
(4) Das Recht auf Zugang zu den personenbezogenen Daten darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. 34)