(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehende Sport- und Freizeitanlagen in Zonen mit sehr hoher oder hoher hydrogeologischer Gefahr müssen im Hinblick auf die hydrogeologische Kompatibilität laut Artikel 11 geprüft werden. Im Zuge dieser Prüfung müssen geeignete, auch temporäre Vorschriften und Maßnahmen festgesetzt werden, mit denen ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne gewährleistet wird. Die Umsetzung dieser Maßnahmen muss spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung des Gefahrenzonenplanes abgeschlossen sein. Werden die zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Maßnahmen nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt, so müssen die betreffenden Abschnitte der Anlagen geschlossen und verlegt oder rückgebaut werden.
(2) Für die Neuausweisung und Änderung von Sport- und Freizeitanlagen einschließlich zugehöriger Gebäude gelten die Bestimmungen laut Artikel 3.