(1) Am Voranschlag der Einnahmen werden laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. September 2018, Nr. 21, folgende Änderungen vorgenommen:
Jahr 2019 - Kompetenz
Titel – Typologie
Betrag
01-103
+696.867,75
02-101
+7.206.776,36
02-105
+63.062.714,90
03-100
+6.695.790,95
04-200
-106.615,34
05-100
+50.000.000,00
05-300
+79.100.204,57
06-300
+26.800.000,00
Jahr 2019 - Kasse
+63.102.040,09
+6.656.465,76
(2) Zum Zweck der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, übernimmt die Autonome Provinz Bozen die aktiven und passiven Rechtsbeziehungen betreffend den Rotationsfonds für Investitionen im Breitband, welcher mit regionalen Ressourcen gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 12. Dezember 2012, Nr. 8, in geltender Fassung, finanziert wurde. Für diese Zwecke ist die Übernahme von Verbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 45.000.000,00 Euro autorisiert.
(3) Die Aufwendungen für den Rückzahlungsplan für die Gewährung von Krediten der Region gemäß Absatz 2 sind im Haushaltsvoranschlag 2019-2021 innerhalb der jeweiligen Bereitstellungen in den Ausgabenkapiteln im Programm 2 „Kapitalanteil Amortisation von Darlehen und Anleihen“ des Aufgabenbereichs 50 „Staatsverschuldung“ gedeckt.