(1) Dieses Bereichsabkommen führt das Berufsbild „Schulsozialpädagoge / Schulsozialpädagogin“ des Landes Südtirol ein und regelt weitere spezifische Aspekte des Arbeitsverhältnisses.
(2) Dieses Bereichsabkommen tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft und gilt so lange, bis es durch einen späteren Bereichskollektivvertrag betreffend das Personal laut Absatz 1 ersetzt wird.