(1) Artikel 16 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung:
„Art. 16 (Flächen für Bauwerke und Anlagen von allgemeinem und sozialem Belang)
1. Teile der Flächen, welche Bauwerken und Anlagen von öffentlichem Belang vorbehalten sind, können vom Land und den Gemeinden für Bauwerke und Anlagen von allgemeinem und sozialem Belang abgegrenzt werden, und die Verwirklichung und Verwaltung der letztgenannten kann im öffentlichen Interesse privaten Eigentümern anvertraut werden. Die genaue Beschreibung der einzelnen Anlagen, ihre Baumasse und die Bestimmung für den Gemeingebrauch müssen im Bauleitplan festgelegt werden. Der private Eigentümer kann beantragen, dass ihm die Verwirklichung und Verwaltung der Anlage anvertraut werde. Die Übertragung an Private erfolgt mit dem Flächenzuweisungsbeschluss. Die von Privaten erstellte Anlage ist für den Gemeingebrauch bestimmt, und zwar auch gegen Bezahlung und unter Beachtung der Pflichten und Rechte, die mittels Konvention in Form einer öffentlichen Urkunde festzulegen und im Grundbuch anzumerken sind. In der Konvention müssen die Verpflichtungen angegeben werden, bei deren Missachtung von Seiten des Berechtigten die Anlage samt dem Grundstück nach dem nachstehend aufgezeigten Verfahren dem Land oder der Gemeinde übereignet wird.
2. Die Umstände, die zur Übereignung führen, müssen vom Land oder der Gemeinde dem Eigentümer der Anlage mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein vorgehalten werden, und zwar mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen belegte Einwände vorzubringen.
3. Nach Ablauf der im Absatz 2 genannten Frist erklärt die Landesregierung oder der Gemeinderat den Verfall der Zuweisung und beschließt die unentgeltliche Übereignung der Anlage samt der von ihr besetzten Fläche in das unveräußerliche Vermögen des Landes oder der Gemeinde, die sie für den Gemeingebrauch bestimmt. Der Beschluss ist der Titel für die Eintragung des Eigentumsrechtes ins Grundbuch zugunsten des Landes oder der Gemeinde.
4. Der Eigentümer der Anlage hat Anrecht auf eine Entschädigung, die sich aus der Summe der Enteignungsentschädigung für die Fläche gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, und der Ausgabe für die Errichtung der Anlage ergibt; von dieser werden 50 Prozent als Sanktion für die Missachtung der Verpflichtungen abgezogen.
5. Die Bestimmungen laut Absätzen 1, 2, 3 und 4 können auch auf öffentliche Parkplätze angewandt werden.“
(2) Am Ende von Artikel 22/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Änderungen an Gefahrenzonenplänen infolge von Sicherungsmaßnahmen, die von der Landesverwaltung oder den Gemeinden durchgeführt wurden, können durch die Landesregierung nach Einholen des Gutachtens der Dienststellenkonferenz genehmigt werden; in diesem Fall entfallen die Verfahrensschritte laut Artikel 19 Absätze 1 bis 7.”